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Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR

Eine kurze Einführung in die Geschichte der Zensur während der Rheinlandbesetzung.

Amtliche Veröffentlichungen



 Amtl. Veröff. 1923, Nr. 4, S.31 

                     Verbot gewisser Filme.

    In Ausführung des Artikels 13 ihrer Verordnung No 97
und in Anbetracht dessen, dass nachstehende Filme geeignet
sind, die Bevölkerung gegen die Besatzungsbehörden aufzu-
hetzen und öffentliche Unruhen herbeizuführen, beschliesst
die Hohe Kommission, im besetzten Gebiete folgende Filme
zu verbieten :

1. Sterbende Völker, der die Leiden eines eroberten, unter
fremder Herrschaft lebenden Volkes darstellt.

2. El Verdugo, der eine Episode des Feldzuges von 1810
in Spanien darstellt.
Daten siehe auch  Filmabc       
 Liste  (Völker)

Daten siehe auch Filmabc       Liste (Verdugo) 26. April 1923. Amtl. Veröff. 1925, Nr. 4, S. 5 Beschlüsse VERBOT DER DARSTELLUNG DES LICHTSPIELBILDSTREIFENS « FREDERICUS REX ». DIE HOHE KOMMISSION BESCHLIESST in Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 294 die Darstellung des Lichtspielbillstreifens « Fridericus Rex » im gesamten besetzten Ge- biete zu untersagen. Coblenz, den 16. April 1925. Daten siehe auch Filmabc       Liste Amtl. Veröff. 1925, Nr. 5, S. 7 Beschlüsse VERBOT DES LICHTSPIELBILDSTREIFENS « ZAPFENSTREICH » IN DEN BESETZTEN GEBIETEN. Die Hohe Kommission beschliesst, auf Grund ihrer Verordnung Nr. 294, Artikel 1, den Lichtspielbildstreifen « Zapfenstreich » in den besetzten Gebieten zu verbieten, unbeschadet der im § 1 des Artikels 2 derselben Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Verfolgungen. 11. Mai 1925. Daten siehe auch Filmabc ;       Rundschreiben 159;       Mitteilungen 1. Eintrag ;       Rundschreiben 159 Amtl. Veröff. 1925, Nr. 6, S. 1 Beschlüsse Verbot der Lichtspielbildstreifen "Husarenfieber", "Rosen- montag" und "Die Königsgrenadiere" in den besetzten Gebieten [!= Rosenmontag] Die Hohe Kommission beschliesst, auf Grund ihrer Verordnung Nr. 294, Artikel 1, die Lichtspielbildstreifen "Husarenfieber", "Rosen- montag" und "Die Königsgrenadiere" in den besetzten Gebieten zu ver- bieten, unbeschadet der im § 1 des Artikels 2 derselben Verordnung vor- gesehenen gerichtlichen Verfolgungen. 20. Juni 1925. Daten siehe auch Filmabc ;       Mitteilungen 1. Eintrag (Husarenfieber)
Daten siehe auch Filmabc ;       Mitteilungen 1. Eintrag (Rosenmontag)
Daten siehe auch Filmabc ;       Mitteilungen 1. Eintrag (Königsgrenadiere) 1925, Nr. 7, S. 3 Beschlüsse. Verbot der Filme "Im Schatten Napoleons" und "Das grosse Wecken". Die Hohe Kommission beschliesst, die Darstellung der Filme "Im Schatten Napoleons" und "Das grosse Wecken" in den besetzten Gebieten aufgrund des Art. 1 der Verordnung Nr. 294 zu verbieten, un- beschadet der im § 1 des Artikels 2 derselben Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Verfolgungen. Coblenz, den 4. Juli 1925. Daten siehe auch Filmabc (Napoleon)      
Daten siehe auch Filmabc ;       hier 2. Eintrag (Wecken) Verbot des Lichtbildstreifens "Der junge Medardus". Die Hohe Kommission beschliesst, die Darstellung des Lichtspiel- bildstreifens "Der junge Medardus" in den besetzten Gebieten aufgrund des Artikels 1 der Verordnung Nr. 294 zu verbieten, weil derselbe ge- eignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören. Coblenz, den 30. Juli 1925. Daten siehe auch Filmabc Amtl. Veröff. 1925, Nr. 9, S. 9 Beschlüsse. Verbot des Lichtbildstreifens "Wenn die Steine erzählen". Die Hohe Kommission beschliesst, die Darstellung des von der Ge- sellschaft "Ramneg-Film", Berlin, herausgegebenen Lichtbildstreifens "Wenn die Steine erzählen" in den besetzten Gebieten auf Grund des Artikels 1 der Verordnung Nr. 294 zu verbieten, unbeschadet der im § 1 des Artikels 2 derselben Verordnung vorgesehenen gericht- lichen Verfolgungen, da dieser Film geeignet ist, dem Ansehen und der Sicherheit der Besatzungstruppen Eintrag zu tun. Coblenz, den 10. September 1925. Daten siehe auch Filmabc Amtl. Veröff. 1925, Nr.10, S. 5 Beschlüsse. Verbot des Lichtbildstreifens: "Des Lebens Würfel" in den besetzten Gebieten. Da der Film "Des Lebens Würfel" geeignet ist, dem Ansehen und der Sicherheit der Besatzungstruppen Eintrag zu tun, so beschliesst die Hohe Kommission, dessen Darstellung aufgrund des Artikels 1 der Ver- ordnung Nr. 294 in den besetzten Gebieten zu verbieten, unbeschadet der im § 1 des Ariikels 2 derselben Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Verfolgungen. Coblenz, den 2. Oktober 1925. Daten siehe auch Filmabc ;       Mitteilungen 1. Eintrag ;       Rundschreiben 082       Amtl. Veröff. 1925, Nr.11, S.25 Beschlüsse AUFHEBUNG DES VERBOTS DER DARSTELLUNG DES LICHTSPIEL- BILDSTREIFENS « REVEILLE » (DAS GROSSE WECKEN). DIE HOHE KOMMISSION BESCHLIESST, das am 4. Juni 1925 erlassene Verbot bezüglich des Lichtspielbildstreifens « Ré- veille » (Das grosse Wecken), aufzuheben, vorausgesetzt, dass die darin vorkom- menden Darstellungen von Militärparaden ausgelassen werden, nachdem die Omnium-Film-Co. selbst zu erkennen gab, dass diese Stellen unabhängig sind von dem eigentlichen Gegenstande des Films. Coblenz, den 4 November 1925. Daten siehe auch Filmabc ;       hier 1. Eintrag

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