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Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR

Verordnungen der Interalliierten Rheinland-Kommission

"Übersetzung der Verordnungen und Anweisungen der Hohen Internationalen Kommission für die besetzten Rheinlande."
bzw. "Amtliche Veröffentlichungen der Hohen Interalliierten Rheinlandkommission."
bzw. Mitteilungen des Reichskommissars für die besetzten rheinischen Gebiete
(Auszüge den Film bestreffend)
Der
französische Urtext
Der englische Urtext
Verordnung 13   Verordnung 74   Verordnung 97   Verordnung 123   Verordnung 294   Verordnung 308

Übersetzung ... Heft 1. S.10, 13/14

Verordnung 3.

                   Verordnung
der Hohen Interalliierten Rheinland=Kommission
                   betreffend
die Verkehrspolizei, Post=, Telegraphen= und
Telephonverbindung, die Presse, Versammlungen,
Besitz und Handel mit Waffen und Munition und
            die Ausübung der Jagd.

                   . . .

                                          - 13 -

                                                       Titel III.
                                        
                                                        Presse.
                                        
Artikel 13.                             Jede Zeitung, Schrift oder Veröffentlichung, alle Druck=
Beschlagnahmeverbot. Zeitweiliges Ver=  sachen und alle Reproduktionen auf mechanischem oder
bot von Veröffentlichungen, Films usw.  chemischen Wege, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt
                                        sind, Schriften und Bilder mit oder ohne Bemerkungen,
                                        Musiknoten mit Text oder Kommentar und alle kino=
                                        matographischen Films, die die Aufrechterhaltung der öffent=
                                        lichen Ordnung gefährden, oder die Sicherheit oder das An=
                                        sehen der Hohen Kommission oder der Besatzungstruppen zu
                                        beeinträchtigen geeignet sind, sind verboten und konnen ge=
                                        gebenenfalls durch Befehl der Hohen Kommission oder in
                                        dringenden Fällen durch Befehl der Kreisdelegierten der
                                        Hohen Kommission beschlagnahmt werden. Wenn es sich um eine
                                        täglich erscheinende Veröffentlichung handelt, kann
                                        der Kreisdelegierte der Hohen Kommission anordnen, dass
                                        das Erscheinen eingestellt oder für 3 Tage verboten wird.
                                        
                                            Die getroffenen Massnahmen sind sofort zum Gegenstand
                                        eines Berichts an die Hohe Kommission zu machen, die über
                                        die erwähnten Massnahmen beschliesst und anordnen kann,
                                        dass das Erscheinen eingestellt oder die Zeitschrift für einen
                                        Zeitraum bis zu höchstens 3 Monaten nicht zugelassen wird.
                                        
Artikel 14.                                Unabhängig von diesen Vermaltungsmassnahmen können
Verantwortlichkeit der Verfasser, der   die Verfasser der beanstandeten Veröffentlichungen und die
Eigentümer und Herausgeber.             Eigentümer und Herausgeber von Zeitungen vor die zu=
                                        ständigen Gerichte gezogen werden.
                                        
Artikel 15.                                Personen, die sich mit dem Verkauf, dem Auslegen, der
Verantwortlichkeit der Verkäufer, Ver=  Verbreitung oder der Verteilung von verbotenen Veröffent=
teiler und anderer.                     lichungen oder Films beschäftigen, haben die Strafen zu ge=
                                        wärtigen, die für Übertretung der Verordnungen der Hohen
                                        Kommission festgesetzt sind. Die in ihrem Besitze gefundenen
                                        Nummern, Exemplare und Films werden sofort beschlagnahmt,
                                        
                                          - 14 -
                                        
                                        und es kann die Schliessung ihres Geschäfts durch die Hohe
                                        Kommission für eine Dauer bis zu höchstens 3 Monaten aus=
                                        gesprochen werden.

                          [!= ... ]

  Coblenz, den 10. Januar 1920.

              Interalliierte Rheinland-Kommission.
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Übersetzung ... 1920, März, Heft 3, S. 9-10

Verordnung 13.

                 Verordnung
                        der
     Hohen Interalliierten Rheinlandkommission
                    betreffend
  Abänderung des Artikels 13 der Verordnung 3
              der Hohen Kommission

   Die Hohe Interalliierte Rheinland-Kommission
verordnet:
                  Artikel 1. 

Artikel 13 der Verordnung Nr. 3 der Hohen
Kommission wird hierburch aufgehoben und wie
folgt ersetzt:

                  Artikel 13. 

Jede Zeitung, Schrift oder Veröffentlichung,
alle Drucksachen und alle Reproduktionen auf
mechanischem oder chemischem Wege, die zur öffent-
lichen Verbreitung bestimmt sind, Schriften und
Bilder mit oder ohne Bemerkungen, Musikalien
mit Text oder Kommentar und alle kinomato-
graphischen [!= kinematographischen] Films, die die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung gefärden oder die Sicher-
heit oder das Ansehen der Hohen Kommission
oder der Besatzungstruppen zu beeinträchtigen ge-
eignet sind, sind verboten und können gegebenen-
falls durch Befehl der Hohen Kommission oder
in dringenden Fällen durch Befehle der Kreis-
delegierten der Hohen Kommission beschlagnahmt
werden. Wenn es sich um eine tägtich erscheinende
Veröffentlichung handelt, kann der Kreisdelegierte
der Hohen Kommission für 3 Tage den Ausschluss
aus seinem Gebiete anordnen. Wenn die täglich
erscheinende Veröffentlichung in seinem Bezirke
herausgegeben wird, kann er das Erscheinen für
den gleichen Zeitraum verbieten.

  Die getroffenen Massnahmen sind sofort zum
Gegenstand eines Berichtes an die Hohe Kom-
mission zu machen, die über die erwähnten Mass-
nahmen beschliesst und anordnen kann, dass die
Zeitschrift von nicht mehr als 3 Monaten das
Erscheinen einstellt oder von den besetzten Ge-
bieten ausgeschlossen wird.

  Coblenz, den 17. März 1920.

     Hohe Interalliierte Rheinland-Kommission. 

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Übersetzung ... 1921, Februar, Heft 7, S. 10-11

 Verordnung 74.

                   Verordnung

zur Ausserkraftsetzung für die besetzten Gebiete der
deutschen Verordnungen vom 16. Januar 1917
(R.=G.=Bl. S. 41) und vom 22. März 1920
(R.=G.=Bl. S. 33) sowie des Reichsgesetzes vom
12. Mai 1920 (R.=G.=Bl. S. 953) über die Prüfung
der Bildstreifen bezüglich bestimmter alliierter Bild=
                     streifen.

Die Interalliierte Rheinland=Kommission ver=
ordnet auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 ihrer
Verordnung Nr. 1:

                   Artikel 1.

  Die deutschen Verordnungen vom 16. Januar
1917 und 22. März 1920 über die Regelung der
Einfuhr sowie das Reichsgesetz vom 12. Mai 1920
über die Prüfung der Bildstreisen werden für die
besetzten Gebiete hinsichtlich der Bildstreifen ausser
Anwendung gesetzt, die aus einem Lande oder den
Kolonien eines Landes kommen, dessen Armeen an
der Besatzung teilnehmen und die in deutscher
Sprache sowie in einer oder mehreren Sprachen
abgefasst sind, die bei diesen Armeen in Gebrauch
sind.

                   Artikel 2.

  Die vorstehende Verordnung ist im Gebiet des
Brückenkopfs Kehl anwendbar.

                   Artikel 3.

  Die vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft.

  Coblenz, den 17. Februar 1921.

              Interalliierte Rheinland-Kommission.
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Übersetzung ... 1921, September, Heft 9, S. 2-3

 Verordnung 97. 

                Verordnung

                betreffend

Abänderung des Titels III der Verordnung Nr. 3
    und der Verordnungen Nr. 13 und 50.

  Die Interalliierte Rheinland=Kommission ver=
ordnet.

               Artikel 1.

  Der Titel III der Verordnung 3 wird aufgehoben
und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt.

              Artikel 13.

     Verbotene Veröffentlichungen, Vor=
           stellungen usw.

  1. Alle Zeitungen, Abhandlungen oder Ver=
öffentlichungen, alle Drucksachen, alle auf mecha=
nischem oder chemischem Wege hergestellten Ver=
vielfältigungen, alle Schriften, Bilder mit oder
ohne Bemerkungen, Musikalien mit Text oder
Kommentar, alle Lichtspielbildstreifen, die zur
öffentlichen Verbreitung bestimmt und geeignet sind,
die öffentliche Ordnung zu gefährden oder die
Sicherheit oder das Ansehen der Rheinland=Kom=
mission oder der Besatzungstruppen zu beeinträch=
tigen, sind verboten und können gegebenenfalls auf
Anordnung der Rheinland=Kommission oder in
dringenden Fällen auf Anordnung des Kreis=
delegierten der Rheinland=Kommission beschlagnahmt
werden. Wenn es sich um eine täglich erscheinende
Veröffentlichung handelt, kann der Kreisdelegierte
der Rheinland=Kommission ihren Ausschluss aus
seinem Bezirk für 3 Tage anordnen. Wenn eine
solche Veröffentlichung in seinem Bezirk erscheint,
kann er ihr Erscheinen für den gleichen Zeitraum
verbieten. Über diese Massnahmen ist sofort an
die Rheinland=Kommission zu berichten, die end=
gültig entscheidet.

  2. Die Rheinland=Kommission kann anordnen,
dass jede periodische Veröffentlichung, welche gegen
diesen Artikel verstösst, für einen Zeitraum von
nicht mehr als 3 Monaten verboten oder vom
besetzten Gebiet ausgeschlossen wird. Periodische
Veröffentlichungen, die mindestens zweimal von
der Rheinland=Kommission verboten oder aus=
geschlossen worden sind, können im Falle einer
nochmaligen Zuwiderhandlung für einen längeren
Zeitraum als 3 Monate oder für unbegrenzte Zeit
verboten oder ausgeschlossen werden.

  3. Alle Theateraufführungen, Lichtspiel=Vor=
stellungen, Pantomimen, Vorlesungen, Rezitationen,
Konzerte, Vorträge oder ähnlichen öffentlichen
Kundgebungen, die geeignet sind, die öffentliche
Ordnung zu stören oder die Sicherheit oder das
Ansehen der Rheinland=Kommission oder der Be=
satzungstruppen zu beeinträchtigen, sind ebenfalls
verboten. In dringenden Fällen ist der Kreis=
delegierte der Rheinland=Kommission berechtigt, die
Vorstellungen oder sonstigen Kundgebungen der vor=
erwähnten Art zu untersagen. Über jede vom
Delegierten getroffene Massnahme ist sofort an die+
Rheinland=Kommission zu berichten, die hierüber
endgültig entscheidet.

  4. Die Rheinland=Kommission kann ausserdem
gegebenenfalls für eine Zeit von nicht mehr als
3 Monaten die Schliessung eines jeden Unter=
nehmens anordnen, in welchem irgend eine der in
Absatz 1 erwähnten Zeitungen oder sonstigen Ver=
öffentlichungen, Vervielfältigungen oder Bildstreifen
ausgestellt, verkauft oder verbreitet wird. Die
Rheinland=Kommission kann in der gleichen Weise
die Schliessung eines jeden Unternehmens an=
ordnen, in welchem Kundgebungen der in Absatz 3
erwähnten Art stattfinden.

                    Artikel 14.

       Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                und Strafverfahren.

  1. Unabhängig von den im vorgehenden Ar=
tikel 13 vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen
können die Verfasser der beanstandeten Veröffent=
lichungen vor die zuständigen Gerichte gezogen und
wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
oder gegen irgend eine andere im besetzten Gebiet
geltende Bestimmung verurteilt werden.

  Die verantwortlichen Schriftleiter, die Heraus=
geber und Drucker können ausserdem wegen ihrer
Teilnahme an den fraglichen Veröffentlichungen oder
wegen ihrer Fahrlässigkeit verfolgt werden.

  Die verantwortlichen Schriftleiter von täglich oder
periodisch erscheinenden Druckschriften werden als
Verfasser der beanstandeten Artikel in allen den
Fällen angesehen, wo der wirkliche Verfasser nicht
bekannt ist.

  2. Alle Personen, die für eine der im Absatz 3
des Artikels 13 erwähnten Vorstellungen oder
sonstigen Kundgebungen verantwortlich sind oder
daran teilgenommen haben, können gemäss den

                   - 3 -

Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ver=
folgt und bestraft werden.

  3. Die Personen, die sich mit dem Verkauf, dem
Auslegen, der Verbreitung oder Verteilung von
verbotenen Veröffentlichungen oder Bildstreifen be=
schäftigen, haben die Strafen zu gewärtigen, die
für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen der
Rheinland=Kommission festgesetzt sind. Die in
ihrem Besitz vorgefundeneu Nummern, Exemplare
und Bildstreifen werden sofort beschlagnahmt.

                   Artikel 15.

           Amtliche Mitteilungen und

     Berichtigungsanspruch der alliierten

                   Behörden.

  Auf schriftliches Ersuchen der Rheinland=Kom=
mission selbst oder einer alliierten Behörde, welche
von ihr zu diesem Zweck beauftragt ist, soll der
verantwortliche Schriftleiter oder der Herausgeber
einer jeden im besetzten Gebiet täglich oder periodisch
erscheinenden Druckschrift jede amtliche Mitteilung
aufnehmen und zwar zu der Zeit und in der Art,
wie es in dem Ersuchen angegeben wird.

  Wenn die amtliche Mitteilung sich als die Be=
richtigung einer Nachricht darstellt, die in der
täglich oder periodisch erscheinenden Druckschrift
veröffentlicht worden ist, so erfolgt die Aufnahme
unentgeltlich.

  In allen anderen Fällen werden die Kosten der
Veröffentlichung von der Rheinland=Kommission
bezahlt, die den Betrag auf dem Konto ihrer Aus=
gaben verbucht.

                   Artikel 2.

  Die Verordnungen 13 und 50 werden aufgehoben.

                   Artikel 3.

  Die vorstehende Verordnung ist auch im Brücken=
kopf Kehl anwendbar.

                   Artikel 4.

  Die Verordnung tritt am 15. September 1921
in Kraft.

  Coblenz, den 15. September

           Interalliierte Rheinland-Kommission.
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Amtliche Veröffentlichungen der Hohen Interalliierten Rheinlandkommission.

Verordnung 123 VERORDNUNG Nr. 123. VERORDNUNG ÄNDERUNG DER VERORDNUNG Nr. 74. DIE HOHE INTERALLIIERTE RHEINLANDKOMMISSION VERORDNET WIE FOLGT: Artikel 1. Der folgende Artikel ist nach dem Artikel 1 der Verordnung Nr. 74 einzufügen. Artikel 1 A. § I Wenn die deutsche Behörden der An- sicht sind, das einer der in Artikel 1 genannten Bildstreifen geeignet sind, die Moral zu gefährden, so haben sie dem Delegierten der Interalliierten Rheinland-Kommission im Kreise davon zu be- nachrichtigen. Der Delegierte kann, wenn er mit ihnen gleicher Meinung ist, den deutschen Be- hörde gestatten, unverzüglich die Vorführung des ganzen Bildstreifens oder eines Teiles des- selben oder die Zulassung von Jugendlichen unter 18 Jahren zu den Vorführungen im Kreise zu ver- bieten. Er hat der Interalliierten Rheinland-Kommis- sion darüber zu berichten. Diese kann die Ent- scheidung des Delegierten aufrechterhalten oder aufheben, und sie kann gegebenenfalls die gleichen Massnahmen für das gesamte besetzte Gebiet an- ordnen. § II Wenn der Delegierte es für angezeigt hält, den Vorschlägen der deutschen Behörden zu entsprechen, so hat er unverzüglich an die Inter- alliierten Rheinland-Kommission zu berichten, welche alsdann in der Sache entscheidet. Artikel 2. Diese Verordnung ist im Gebiete des Brückenkopfes Kehl an- wendbar. Artikel 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1922 in Kraft. Coblenz, den 21. September 1922. DIE HOHE INTERALLIIERTE RHEINLANDKOMMISSION.
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Amtliche Veröffentlichungen der Hohen Interalliierten Rheinlandkommission.

Amtl. Veröff. 1925, Februar, Nr. 2, S. 8-11

                                          VERORDNUNG Nr. 294. 

                       VERORDNUNG

       BETREFFEND DIE PRESSEORDNUNG UND ZUR AUFHE-
        BUNG DER VERORDNUNGEN Nr. 97, 158 und 248.

              DIE HOHE INTERALLIIERTE
                RHEINLANDKOMMISSION
                     VERORDNET

    in Erwägung dessen, dass die gegenwärtigen Umstände ihr die
Möglichkeit bieten, die Bestimmungen ihrer Verordnungen betref-
fend das Verbot und den Ausschluss der Zeitungen und betreffend
die von ihr angeordneten amtlichen Inserate zu mildern;

    in Erwägung dessen, dass es ausserdem wichtig ist, die ver-
schiedenen Vorschriften ihrer Verordnungen über die Presse in
einen einzigen Text zusammenzufassen;

                    WAS FOLGT :

    Verbotene Veröffentlichungen, Vorstellungen, u.s.w. ...

                    Artikel 1.

    1. - Alle Zeitungen, Abhandlungen oder Veröffentlichungen,
alle Drucksachen, alle auf mechanischem oder chemischem Wege
hergestellten Vervielfältigungen, alle Schriften, Bilder mit oder
ohne Erklärungen, Musikalien mit Text oder Kommentar, alle
Lichtspielbildstreifen, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt
und geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu gefährden oder die
Sicherheit bzw. das Ansehen der Hohen Kommission oder der Be-
satzungstruppen zu beeinträchtigen, sind verboten und können
gegebenenfalls auf Anordnung der Hohen Kommission, oder in
dringenden Fällen auf Anordnung des Ober delegierten der Hohen
Kommission durch den Delegierten der Hohen Kommission im
Kreise beschlagnahmt werden. Alsdann ist der Hohen Kommis-
sion darüber Bericht zu erstatten.

Ausserdem kann der Oberdelegierte, wenn es sich um ein in
seinem Amtsbezirke erscheinendes Tageblatt handelt, dasselbe für
drei Tage verbieten; jedoch kann er dieses Verbot nur verhängen,
wenn er im Laufe der drei vorhergehenden Monate eigenmächtig
oder aufgrund eines Beschlusses der Hohen Kommission diesem
Tagblatt eine Warnung zugehen liess.

                         - 9 -

    2. - Die Hohe Kommission kann anordnen, dass jede perio-
dische Veröffentlichung, in der ein Verstoss gegen die Bestim-
mungen gegenwärtigen Artikels begangen wird, für einen Zeitraum
von nicht mehr als drei Monaten verboten oder vom besetzten Ge-
biet ausgeschlossen werde. Mit Ausnahme einer Verwarnung, eines
vorhergehenden Verbots oder Ausschlusses, vernimmt die Hohe
Kommission, wenn es notwendig ist, den Leiter und den Chef-
redakteur der beanstandeten Veröffentlichung, oder nur eine
dieser beiden Personen.

    Periodische Veröffentlichungen, die mindestens zweimal von
der Hohen Kommission verboten oder ausgeschlossen worden sind,
können im Falle einer nochmaligen Zuwiderhandlung für einen
längeren Zeitraum als drei Monate oder für unbegrenzte Zeit ver-
boten oder ausgeschlossen werden.

    3. - Alle Theateraufführungen, Lichtspielvorstellungen,
Pantomimen, Vorlesungen, Rezitationen, Konzerte, Vorträge oder
ähnlichen öffentlichen Kundgebungen, die geeignet sind, die öf-
fentliche Ordnung zu stören oder die Sicherheit und das Ansehen
der Hohen Kommission bzw. der Besatzungstruppen zu beein-
trächtigen, sind ebenfalls verboten. In dringenden Fällen ist der
Delegierte der Hohen Kommission im Kreise ermächtigt, die Vor-
stellungen oder sonstigen Kundgebungen der vorerwähnten Art zu
untersagen. Über jede vom Delegierten getroffene Massnahme ist
sofort an die Hohe Kommission zu berichten, die hierüber end-
gültig entscheidet.

    4. - Die Hohe Kommission kann ausserdem gegebenenfalls
für einen Zeitabschnitt von nicht mehr als drei Monaten die
Schliessung eines jeden Unternehmens anordnen, in welchem sol-
che im Absatz 1 erwähnten Zeitungen oder sonstigen Veröffent-
lichungen, Vervielfältigungen oder Bildstreifen ausgestellt, ver-
kauft oder verbreitet werden. Die Hohe Kommission kann in
gleicher Weise die Schliessung aller Unternehmen anordnen, in
welchen Kundgebungen der im Absatz 3 erwähnten Art statt-
finden.

                         Artikel 2.

  Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Strafverfahren.

    1. - Unabhängig von den im vorstehenden Artikel 1 vorge-
schriebenen Verwaltungsmassnahmen können die Verfasser der
beanstandeten Veröffentlichungen von den zuständigen Gerichten
verfolgt und wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
oder jede andere im besetzten Gebiet gesetzmässig geltende Be-
stimmung verurteilt werden.

    Die verantwortlichen Redakteure, die Verleger und Drucke-
reibesitzer können überdies wegen ihrer Teilnahme an den genann-
ten Veröffentlichungen und wegen ihrer Fahrlässigkeit gericht-
lich verfolgt werden.

                         - 10 -

    Die verantwortlichen Redakteure der täglich oder periodisch
erscheinenden Veröffentlichungen werden jedesmal als Verfasser
der beanstandeten Artikel präsumiert, so oft der tatsächliche Ver-
fasser unbekannt ist.

    2. - Alle Personen, die für die im Absatz 3 des Artikels 1
erwähnten Vorstellungen oder sonstigen Kundgebungen verant-
wortlich sind oder an diesen Kundgebungen teilgenommen haben,
können gemäss den Bestimmungen des Absatzes 1 gegenwärtigen
Artikels verfolgt und bestraft werden.

    3. - Die Personen, die sich dem Verkauf, dem Auslegen, der
Verbreitung oder Verteilung von verbotenen Veröffentlichungen
oder Bildstreifen widmen, verwirken die für Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnungen der Hohen Kommission festgesetzten
Strafen. Die in ihrem Besitz vorgefundenen Nummern, Exemplare
und Bildstreifen werden sofort beschlagnahmt.

                           Artikel 3.

Amtliche Mitteilungen und Berichtigungsanspruch der alliierten
                          Behörden.

    1. - Auf schriftliche Anordnung der Hohen Kommission
oder jeder anderen zu diesem Zwecke beauftragten alliierten Be-
hörde ist der verantwortliche Schriftleiter oder der Herausgeber
einer jeden im besetzten Gebiete täglich oder periodisch erschei-
nenden Druckschrift verpflichtet, jede amtliche Mitteilung auf-
zunehmen und zwar zu der Zeit und in der Art, wie es in dem
Ersuchen angegeben wird.

    2. - Wenn die amtliche Mitteilung die Berichtigung einer
in der täglich oder periodisch erscheinenden Druckschrift veröf-
fentlichten Nachricht darstellt, so erfolgt die Aufnahme unentgelt-
lich.

    3. - In allen anderen Fällen werden die Kosten der Veröf-
fentlichung von der Hohen Kommission bezahlt, die den Betrag
auf das Konto ihrer Betriebsausgaben setzt. Falls die Hohe Kom-
mission eine Aufnahme unter diesen Bedingungen vorschreibt, so
kann sie die Bestimmungen ihrer Verordnungen betreffend die
Requisitionen in Anwendung bringen.

                         Artikel 4.

Die Verordnungen Nr. 97, 158 und 248 werden aufgehoben.

                            - 11 -

                         Artikel 5.

Diese Verordnung ist im Gebiete des Brückenkopfes Kehl an-
wendbar.

                         Artikel 6.

Diese Verordnung tritt am 16. Februar 1925 in Kraft.

                              Coblenz, den 10. Februar 1925.

                DIE HOHE INTERALLIIERTE
                  RHEINLANDKOMMISSION.
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Mitteilungen . . 1925, Nr.6, S.74, 79-81

               (Übersetzung)
Verordnung Nr. 308.

       Die Hohe Interalliierte Rheinland-
                  kommission
beschliesst

      in der Erwägung, dass die Abmachungen
    von Locarno in dem besetzten Gebiet eine
    Atmosphäre der Entspannung und Annähe-
    rung herbeiführen sollen,

      ferner, dass das Besatzungsregime in einem
    Geiste gegenseitigen Vertrauens, guten Glau-
    bens und guten Willens revidiert werden soll,

      sowie in Bestätigung ihres Wunsches, die
    guten Beziehungen zwischen der deutschen
    Bevölkerung und den deutschen Behörden
    einerseits und den Besatzungstruppen anderer-
    seits zu fördern und an dem Werke des Frie-
    dens zwischen den Völkern mitzuarbeiten,

bezüglich ihrer Verordnungen und Anweisungen
im Rahmen der allgemeinen Entschliessungen der
alliierten Regierungen die Erleichterungen ein-
treten zu lassen, die sich mit dem Vertrage von
Versailles, dem Rheinlandabkommen und den Er-
fordernissen der Besatzung vereinbaren lassen.

Seite 79

[!= ... ]

                  Titel VI.

                     Presse. 

                   Artikel 19.

  § 1. Alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit
bestimmten Zeitungen, Abhandlungen oder Ver-
öffentlichungen, Druckerzeugnisse, mittels mecha-
nischer oder chemischer Verfahren hergestellten
Vervielfältigungen, Schriften, Bilder mit oder ohne
Text, Musikstücke mit Text oder ohne Erläute-
rungen, kinematographischen Lichtbildstreifen, die
die öffentliche Ordnung gefährden oder die Sicher-
heit oder die Würde der Besatzungsbehörden und
-truppen [!= Besatzungstruppen] beeinträchtigen können, sind verboten
und können gegebenenfalls auf Anordnung der
Hohen Kommission oder in eiligen Fällen aus-
nahmsweise auf Anordnung der Militärbehörden
beschlagnahmt werden.

  In diesem letzteren Falle wird die Beschlag-
nahme erst endgültig nach Entscheidung der Hohen
Kommission, an die hierüber unverzüglich zu be-
richten ist.

  § 2. Ebenso sind verboten alle Theater-[!= Theatervorstellungen], und Kino-
vorstellungen, Pantomimen, Vorlesungen, Konzerte,
Vorträge oder ähnliche Versammlungen und öffent-
lichen Kundgebungen, die die Sicherheit und die
Würde der Besatzungsbehörden oder -truppen be-
einträchtigen oder die öffentliche Ordnung gefähr-
den können.

Seite 80

  § 3. Die Hohe Kommission wird gegebenenfalls
gütliche Verhandlungen mit den zuständigen
deutschen Behörden und allen Zeitungsleitern,
Chefredakteuren, Leitern von Unternehmungen usw.
aufnehmen mit dem Ziele, alle notwendigen Mass-
nahmen zu treffen, um die Veröffentlichungen,
Schauspiele und Auseinandersetzungen, die die
Sicherheit oder die Würde der Besatzungsbehörden
und -truppen gefährden oder der öffentlichen Ord-
nung schaden können, einzustellen oder zu mil-
dern.

  Die Hohe Kommission kann ebenso die Leiter
oder Chefredakteure der Zeitungen amtlich von
den Strafmassnahmen in Kenntnis setzen, denen
sie sich durch Zuwiderhandlungen gegen Titel VI
dieser Verordnung aussetzen.

                     Artikel 20.

  § 1. Die Verfasser, Redakteure, Herausgeber
und Drucker der beanstandeten Veröffentlichungen
und jeder andere, der für Kino- und Theaterauf-
führungen, Vorträge usw. verantwortlich ist,
können bei Zuwiderhandlung gegen Titel VI dieser
Verordnung zur Verantwortung gezogen werden.

  § 2. Die gerichtliche Verfolgung vor den zu-
ständigen Gerichten darf gegen die verantwort-
lichen Persönlichkeiten nur eingeleitet werden auf
Klage der Hohen Kommission oder der Ober-
befehlshaber der einzelnen Besatzungsarmeen.

                     Artikel 21.

  § 1. Unabhängig von den in vorstehendem
Artikel 20 vorgesehenen gerichtlichen Verfolgun-
gen und wenn trotz gütlicher Verhandlungen und
amtlicher Benachrichtigungen, wie sie in Artikel 19
dieser Verordnung erwähnt sind, die Fortsetzung
einer im besetzten Gebiet periodisch erscheinenden
Veröffentlichung eine Gefahr für die Sicherheit
und die Würde der Hohen Kommission oder der
Besatzungsarmeen oder für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung bedeutet, wird die Hohe
Kommission einen gerichtlichen Ausschuss er-
nennen, zu dem auch ein deutscher Beamter ge-
hören wird und dem die beanstandete Veröffent-
lichung vorgelegt wird.

  Die Hohe Kommission ist berechtigt, auf Vor-
schlag des gerichtlichen Ausschusses diese Ver-
öffentlichung auf höchstens einen Monat zu ver-
bieten.

Dieses Verbot wird erst ausgesprochen, wenn
der Leiter oder der Chefredakteur der beanstande-
ten Veröffentlichung die Möglichkeit gehabt hat,
von dem gerichtlichen Ausschuss gehört zu werden.

  Im Rückfall kann das Verbot in der gleichen
Form und unter den gleichen Bedingungen für
eine längere Dauer als 1 Monat oder auf un-
bestimmte Zeit ausgesprochen werden.

  § 2. Die Hohe Kommission kann den Aus-
schluss aller in § 1 des Artikel 19 dieser Verord-
nung gedachten Zeitungen, Abhandlungen, Bücher
oder anderer Schriften und Lichtbildstreifen an-
ordnen, die ausserhalb des besetzten Gebietes her-
ausgegeben, gedruckt oder hergestellt werden.

Seite 81

  Erscheint die beanstandete Veröffentlichung
periodisch, so kann die Hohe Kommission deren
Ausschluss aus dem besetzten Gebiet im Falle einer
ersten Zuwiderhandlung für einen Monat und im
Rückfalle für längere, oder unbestimmte Dauer
anordnen.

                     Artikel 22.

  Auf schriftlichen Befehl der Hohen Kommission
oder jeder von ihr hierzu ermächtigten alliierten
Behörde hat der Redakteur oder Herausgeher jeder
täglich oder periodisch im besetzten Gebiet erschei-
nenden Druckschrift jede amtliche Bekannt-
machung unter dem Datum und in der Weise, wie
dieser Befehl es im einzelnen angibt, aufzunehmen.

                     Artikel 23.

  Die Verordnung Nr. 294 wird aufgehoben.

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