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Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR

Eine kurze Einführung in die Geschichte der Zensur während der Rheinlandbesetzung.

Vier Schreiben zum Problem: Zensurpraxis 1927/29

                                            Übersetzung zu R.K.Nr. 6432
Interalliierte Rheinland-Oberkommission.
      Generalsekretariat.

        Nr. 24.064/H.C.I.T.R.             Koblenz, den 15. Dezember 1927

        Der Präsident der Interalliierten Rheinland-Oberkommission,
        an den Herrn Reichskommissar für die besetzten rheinischen Gebiete.
                                                     K o b l e n z.

             Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, dass die
        Interalliierte Rheinland-Oberkommission am 10. Dezember 1927
        folgenden Beschluss gefasst hat, betreffend die Vorführung im
        besetzten Gebiet von Filmen, in denen Episoden aus dem Weltkrieg
        wiedergegeben werden, und im Allgemeinen von Filmen militärischen
        Gepräges:

               "Im Hinblick auf die grosse Anzahl von Filmen, in denen
        Erinnerungen an den Weltkrieg wachgerufen oder Scenen aus dem
        Soldatenleben vor dem Kriege von 1914/1918 dargestellt werden und
        die man in den besetzten gebieten vorzuführen sucht;

                im Hinblick auf die zahlreichen Anträge auf Filmverbote,
        die von den Oberbefehlshabern der alliierten Besatzungsarmeen bei
        der Oberkommission gestellt werden;


                im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vermeidung von
        Meinungsverschiedenheiten, die in den einzelnen Besatzungszonen
        darüber entstehen können, ob es angebracht ist, die Vorführung
        dieses oder jenes Films zu gestatten, sowie auf die Unzuträglich-
        keiten, die mit verspäteten Verbotsbeschlüssen verbunden sind,
        nachdem die Vorführung eines Films bereits in einer Reihe von
        Orten stattgefunden hat;

                                                                im


- 2 - im Hinblick auf die Gefahren allgemeinerer Art, die sich aus der Vorführung derartiger Filme ergeben können, durch deren Einwir- kung auf den Geist der Bevölkerung und durch die Zwischenfälle, die sie mit den Besatzungstruppen hervorrufen können; dürfen Filme, die ganz oder teilweise aus Scenen bestehen, in denen Episoden aus dem Weltkrieg wachgerufen werden oder, in all- gemeinerer Weise, Scenen aus dem Leben der deutschen Armee oder Marine zur Darstellung gelangen, in den besetzten Gebieten ohne vorgängige Prüfung durch einen Ausschuss der Oberkommission nicht vorgeführt wer- den." Für sehr gefällige Zustellung des gegenwärtigen Beschlusses an die beteiligten deutschen Behörden wäre ich Ihnen zu Dank ver- pflichtet. Der Präsident der Interalliierten Rheinland-Oberkommission: gez. Paul Tirard. Die Interalliierten Generalsekretäre: gez. B. Flury-Herard. W.H.Fox Zurück zum Anfang
Die Polizeiverwaltung. Wiesbaden, den 12. April 1927 II 3066/Bdt. Betrifft: Filmzensur durch die Besatzungsbehörden. Verfügung vom 25. März ds. Js. - Pr. I. 8a Frz. 807 -. Es ist hier mehrfach vorgekommen, dass die englische Be= satzungsbehörde auf Grund der Voranzeige eines Films sich den Film vor der Vorführung ausserhalb der Spielzeit hat vorführen lassen. Wiederholt wurden solche Filme beanstandet. Sie wurden entweder verboten oder sie konnten nach Streichung bestimmter Stellen gespielt werden. In gleicher Weise hat die Besatzungsbe= hörde auch einigemal bei Filmen verfahren, bei denen sich während des Spielens herausgestellt hat, dass sie der Verordnung 308 Artikel 19 widerlaufen. Die Anordnung zur Vorführung wurde auf solche Filme beschränkt, bei denen nach dem Titel oder der Reklame der Verdacht bestand, dass sie die Sicherheit sowie das Ansehen der Besatzungsbehörden und =truppen beeinträchtigen könnten, also in Fällen, in denen ein Interesse der Besatzungsbehörde an der Vorführung bestand. Es mag dahingestellt bleiben, ob in diesem Verfahren eine Filmzensur zu erblicken ist oder nicht. Nach den bisher gemachten Erfahrungen will die englische Besatzungsbehörde mit der Anordnung zur Vorführung nicht das Recht der Vorzensur für sich in Anspruch nehmen, sondern verhindern, dass verbotene Filme zur Vorführung gelangen und dass den Inhabern der Filmthe= ater Weiterungen und Strafverfolgungen sowie Unkosten durch das An den Herrn Regierungspräsidenten H i e r. spätere
(- 2 -) spätere Verbot eines Films entstehen. Es handelt sich also um eine vorbeugende Massnahme, die in gleicher Weise im Interesse der Besatzungsbehörde und der Filmtheaterbesitzer liegt. Ich halte ses [!= es] daher für zweckmässig, gegen dieses Verfahren der englischem Besatzungsbehörden keinen Einspruch zu erhaben, zumal auch die Inhaber der Filmtheater damit einverstanden sind und sich in Zweifelsfällen mehr oder weniger an das Eingreifen der Besatzungsbehörde verlassen. Würde der englischen Besatzungsbehörde das Recht, sich durch die Vorführung eines Films von der Unbedenklichkeit oder Bedenklichkeit eines Films zu überzeugen, mit Er= folg streitig gemacht werden, so würde der Erfolg wahrscheinlich der sein, dass die Besatzungsbehörde künftig jeden gegen die Verordnung 308 Artikel 19 ver= stossenden Film beschlagnahmen und ein Strafverfahren gegen den Inhaber des betreffenden Filmtheaters ein= leiten wird. (Fritzheim) Zurück zum Anfang
Regierungspräsident Wiesbaden, Provinzialdirektor Main, Übersetzung. Polizeiverwaltung Wiesbaden, C.R.B.A.R.29049 (C.A.) Kreisdirektor Bingen. Im Verfolge der in dem Protokolle 13048 der 348ten Sitzung der Irko enthaltenen Entscheidung, wodurch im Princip alle militärischen und Marine-Kriegsfilme oder Filme, welche sich mit dem Militär- oder Marineleben der Vorkriegszeit be- schäftigen, verboten sind, wird Nachstehendes zu Ihrer Kenntnis gebracht: 1.) Es ist Sache der deutschen Polizei durch den Reichskommis- sar sich auf dem Laufenden zu halten, über Filme welche unter obige Entscheidung fallen und die nach Prüfung durch die Irko zur Vorführung freigegeben worden sind. 2.) irgend welche Filme, die unter die vorbesagte Entscheidung fallen und die ohne Freigabe durch die Irko in der Britisch besetzten Zone zur Vorführung kommen, werden von den Mili- tärbehörden beschlagnahmt werden. 3.) In Fällen, in denen aus irgend einem Grunde der Besitzer eines Kinos, oder der Direktor einer Film Gesellschaft Zweifel hat, bezgl. irgend eines Films, so steht es ihm frei, vor der Vorführung - wie bisher - sich an den General- stab (Zivilsachen) zu wenden. 4.) Jetzt nachdem eine prinzipielle Entscheidung herbeige- führt worden ist, ist es möglich, dass die Irko zustimmen wird, eine bestimmte Anzahl von Halb-Kriegsfilmen gegen die früher durch die britischen Militärbehörden Einspruch erhoben wurde, zuzulassen und ihre allgemeine Haltung auf- recht zu halten. Es steht daher den beteiligten Parteien frei, wenn sie es so wünschen sollten, irgendwelche oder alle derartig verbotene
- 2 - verbotene Filme der nochmaligen Prüfung der Irko zu unter- breiten. 5.) Die Militärbehörden nehmen für sich das Recht in Anspruch - gemäss Ordonnanz 308, Artikel 19 - gegen alle Filme die nicht von der oben erwähnten Entscheidung gedeckt sind, ein- zuschreiten und hier wieder ist es im Interesse der örtli- chen Kinobesitzer, über irgendwelchen ihnen zweifelhaft erscheinenden Film sich mit dem Generalstab (Zivilsachen) vor der Vorführung in Verbindung zu setzen. gez. W.P. Ackermann Major a.S. für den Oberst beim Stabe Generalstab. Generalstab (Zivilsachen) Hauptquartier B, Rh.Armee Wiesbaden, 23. Januar 1928. ===== Der Regierungspräsident. Wiesbaden, den 30. Januar 1928 Pr.I.8a Frz. 165. Abschrift übersende ich unter Bezugnahme auf mei- ne Verfügung vom 29. Dezember 1927 - Pr.I.8a Frz. 3472 - zur gefälligen Kenntnis und weiteren Veranlassung. I.A. An gez. Neuhauss Beglaubigt: die Herren Landräte des brit. bes. Gebiets (einschl. Kreuznach) und (Lubinsk) die Polizeiverwaltung Wiesbaden Regierungskanzleisekretär Zurück zum Anfang
Abschrift. Der Reichsminister für die Berlin. W 9, den 25. April 1929. bes. Gebiete Leipzigerplatz 17. Betrifft: Einstellung der Besetzung gegenüber dem Lichtbildwesen. Zum gefl. Schreiben vom 31. Januar 1929 - III.W.II.57-. ======== Mit Schreiben vom 13. September 1928 - I 1/2274 - hatte ich mitgeteilt, dass der Reichskommissar Anfang März 1928 wegen der Haltung der Rheinlandkommission auf dem Gebiete des Lichtspiel- wesens vorstellig geworden, dass seitdem eine gewisse Besserung eingetreten sei und zunächst abgewartet werde, ob diese Besserung auch weiterhin anhalte. Die von der Rheinlandkommission im Jahre 1928 und bis zum 31. März 1929 erlassenen Ganz- und Teilverbote von Lichtbildstreifen sind in der abschriftlich beiliegenden Liste zu- sammengestellt. Ich bitte, daraus zu entnehmen, dass seit dem vorer- wähnten Schritte des Reichskommissars, d.h. seit Anfang März 1928, 5 gänzliche Verbote, von denen eines inzwischen wieder aufgehoben wurde, und 8 Teilverbote und -Beanstandungen erfolgt sind. Eine ge- wisse Milderung gegenüber der früheren Verbotspraxis ist somit auch weiterhin festzustellen. Insbesondere ist die Rheinlandkommissi- on im vermehrten Masse dazu übergegangen, anstelle gänzlicher Ver- bote nur Teilverbote bestimmter Szenen und Textstellen auszusprechen. Zu neuerlichen generellen Schritten bei der Rheinlandkommission scheint mir hiernach vorerst kein Anlass zu bestehen. Im Auftrage. gez. Dilthey. An den Herrn Pr. Minister des Innern in Berlin. ========== Der Oberpräsident der Rheinprovinz. Koblenz, den 10. Mai 1929. Bes. 672. Abschrift nebst Anlagen übersende ich ergebenst zur gefl. Kenntnisnahme. In Vertretung. gez. v. Sybel.

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