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Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR
Eine kurze Einführung in die Geschichte der
Zensur während der Rheinlandbesetzung.
Diverse Schreiben zum Problem: Kinos und Besatzungsbehörden 1919/1921
Der Regierungs-Präsident. Cöln, den 18.Dezember 1918
I C b 5041.
Der britische Militärgouverneur hat mir Folgendes
mitgeteilt :
1.) Unterhaltungsstätten wie Theater, Kinos usw. dürfen
Vorstellungen geben, müssen sich dabei aber streng an
den Bestimmungen halten, die hinsichtlich der Verkehrs-
beschränkungen bei Nacht erlassen worden sind. ( Danach
müssten die Vorstellungen spätestens 8 1/2 Uhr abends
beendet sein ).
2.) In jedem einzelnen Fall wird für das betreffende
Theater usw. die allgemeine Erlaubnis zur Veranstaltung
von Aufführungen von der britischen Militärbehörde in
Gestalt einer schriftlich erteilten Genehmigung gegeben.
Danach werden die einzelnen Theater etc. entsprechende
Anträge an die lokalen britischen Militärbehörden zu
richten haben. Ich ersuche, alle Beteiligten sofort
entsprechend zu verständigen. ( Auch durch die Presse ).
An
den Herrn Polizeipräsidenten hier,
die Herren Oberbürgermeister in Bonn
Solingen, Remscheid,
die Herren Landräte, ausser Gummarsbach
und Waldbröl
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Der Oberbürgermeister B o n n, den 18.12.1918
Abtl. L.
1. An die Bonner Lichtspiele
2. An das Metropoltheater
3. An Vergnügungspalast Gross-Bonn.
Gemäss Anordnung der britischen Militärbehörde ist Ihr Unterneh-
men den britischen Truppen ständig für die Zeit (bei a.) von
18 - 20 Uhr, bei b) von 14 - 16 Uhr, bei c) von 18 - 20 Uhr
reserviert zu halten. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
4. Z. d. A.
5. An alle Zeitungen.
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Lustbarkeitssteuer, Luxussteuer.
Der britische Militär-Gouverneur hat Folgendes angeordnet:
1 ) Den Eigentümern von Theatern, Kinematographen und anderen
Vergnügungsstätten ist es verboten, von britischen Truppen
eine örtliche Billetsteuer zu erheben, und Unternehmer die-
ser Veranstaltungen müssen die britischen Truppen mit Ein-
trittskarten [!= Eintrittskarten], welche die Billetsteuer nicht enthalten, und
die Preise anzeigen, versehen.
2) Alle in den Geschäften zum Verkauf ausgestellten Waren,
welche der Luxussteuer unterworfen sind, müssen mit einem
Buchstaben " L " sichtbar bezeichnet sein. Die englischen
Truppen haben die Berechtigung, von den Preisen dieser Ge-
genstände einen Abzug von 10 % zu machen. Eine entsprechende
Bekanntmachung in englischer Sprache muss in jedem Laden
ohne Weiteres sichtbar angebracht werden.
Bonn, den 6. Januar 1919
Der Oberbürgermeister.
I. V.
B o t t l e r .
Der Oberbürgermeister. Bonn, den 6. Januar 1919
Abt.
1) Abdrucke vorstehender Bekanntmachung sind den 4 hiesigen
Zeitungen zur sofortigen Veröffentlichung zuzustellen.
2) Zu den Akten.
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An den Herrn Reichskommissar
für die bes. rhein. Gebiete Koblenz, den 21.März 1921
in
Coblenz.
Unter Bezugnahme auf die Besprechung
vom 11. d. Mts. übersende ich erg. Abschrift
eines Berichts des hiesigen Polizeipräsidenten,
dem ich mich inhaltlich nur voll anschliessen
kann. Wie bereits durch meinen dorthin ent-
sandten Referenten mündlich vorgetragen, würde
die Freiheit der Aufführung von zweisprachigen
fremdländischen Filmen unübersehbare Folgen
zeitigen müssen. Aus dem Umstande, dass ver-
schiedene Besitzer grösserer Lichtspieltheater
ausgeführt haben, die franz. Filme seien zu
wenig zugkräftig, als dass sie mit Vorteil
im besetzten Gebiet vorgeführt werden könnten
lassen sich massgebende und richtige Schlüsse
für die Beurteilung der Angelegenheit m. E.
nicht ziehen. Die Wahrscheinlichkeit spricht
dafür, dass die angehörten Besitzer von Licht-
spieltheatern diese Ausführungen im eigensten
Interesse gemacht haben, um so die zensurfreie
Aufführung fremdländischer Filme für sich
zu erlangen, deren Qualität und Wirkung auf
die Bevölkerung sich im voraus gar nicht über-
sehen lässt. Dass alle fremdländischen Filme
eine so geringe Wirkung auf den Geschmack der
Bevölkerung des besetzten Gebietes ausüben,
dass ihre Vorführung als nicht lohnend sich
heraus-
(- 2 -)
herausgestellt hat, ist eine Behauptung, die
des Beweises jedenfalls noch dringend bedarf.
Erwiesen ist, dass in einzelnen Lichtspiel-
theatern sehr häufig, wenn nicht fast ausnahms-
los, Filme franz. Herkunft aufgeführt werden und
es ist nicht anzunehmen, dass dies zum
Nachteil der Lichtspieltheater geschieht.
Zu berücksichtigen bleibt auch, dass die
Möglichkeit der unzensierten Aufführung
auch ihnen Anreiz bieten wird gerade auch
solche fremdländischen Filme zur Vorfüh-
rung zu bringen, die durch das Lichtspiel-
gesetz vom 20. Mai 1920 zurückgehalten wer-
den sollen. Die Requisition von Lichtspiel-
theatern durch die Besatzungsbehörde würde
in mancher Hinsicht sogar von grosser und
nutzbringender Wirkung sein. Einmal nämlich würde
die Vorführung unzensierter fremdländischer
Film auf die Angehörigen der franz. Armee
bezw. der Besatzungsbehörden beschränkt
bleiben und dann würde dem Kinounwesen
dadurch, dass einzelne Lichtspieltheater dem
öffentlichen Besuch entzogen werden, gesteu-
ert werden. Es erscheint mir endlich nicht
sehr wahrscheinlich, dass die Lichtspielthe-
ater, die nur für die Angehörigen der Be-
satzungsmächte zugänglich sind, sich eines
ausreichenden Besuches für die Dauer zu er-
freuen haben werden. Ich bitte daher dringend,
bei der HCITR dahin vorstellig zu werden,
dass für die Bedürfnisse der Truppen und
sonstigen Angehörigen der Besatzungsmächte
Liechtspieltheater [!= Lichtspieltheater], sei es für einige Stun-
den täglich, oder überhaupt beschlagnahmt
werden, und dass die mir im übrigen noch
nicht bekannt gewordene Verordnung Nr. 74
der HCITR insoweit, aufgehoben wird, als sie
das Lichtspielgesetz vom 12.5.1920 ein-
schränkt.
I. V.
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Der Regierungs-Präsident Köln, den 24. Mai 1921
I.J. 757.
Betrifft: Aufkauf von Lichtspielunternehmungen durch Ausländer.
-----
In mehreren Berichten wurde darauf hingewiesen, dass in ein-
zelnen Städten des besetzten und unbesetzten Gebiets ausländi-
sche Unternehmer bestrebt seien, deutsche Lichtspielhäuser zu
erwerben. Ein vollzogener Verkauf wurde in keinem Falle mitge-
teilt, jedoch wurde gesagt, dass die gegenwärtige schwierige La-
ge der deutschen Unternehmer, die insbesondere auch durch unge-
bührliche hohe Belastung mit Häusern [!= s.u.] verursacht sei, Veranlassung
zum Verkauf an Ausländer sein werde. Ich weise darauf hin, dass
derartige Verkäufe in den meisten Fällen nicht erwünscht sein
können und bitte um gefälligen Bericht, ob im dortigen Kreise
derartige Bestrebungen von Ausländern bekannt geworden sind, ob
Verkäufe stattgefunden haben und wie hoch die steuerliche Be-
lastung der Lichtspielunternehmungen in den einzelnen Gemeinden
ist.
Frist: 20. VI. 1921.
In Vertretung.
(gez. Scheiff)
[!= Anmerkung: Beim Wort "Häusern" befindet sich ein handschriftliches
hochgestelltes x und am Rande die Bemerkung: Steuern ?]
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Abschrift
Der Reichskommissar Coblenz, den 29. August 1921
Für die besetzten rheinischen
Gebiete.
Tgb. N° II 968
Ich übersende anbei ergebenst Abschrift und Übersetzung
einer Note der Rheinlandkommission vom 25. August d.Js. N° 4173/
HCITR-, betreffend Lieferung der Materialien, die zu Filmvor=
führungen benötigt werden, zur gefälligen Kenntnisnahme.
In Vertretung
gez. von Brandt
An den Herrn Regierungs-Präsidenten in Köln.
-----------
Übersetzung
N° 4173/HCITR. Coblenz, den 25. August 1921
Der Vorsitzende der Interalliierten Rheinlandkommission
an
den Herrn Reichskommissar für das besetzte Gebiet
Coblenz.
Es ist bei der Interalliierten Rheinlandkommission angefragt
worden ob die Lieferung des für kinematografische Vorführungen
notwendigen Zubehöre von den alliierten Besatzungsbehörden auf
Grund des Artikels 8 des Rheinlandabkommens angefordert werden
kann.
Die Rheinlandkommission ist der Ansicht, dass dieses Zubehör,
wohlbemerkt mit Ausnahme der Filme, von den Armeen auf Grund dieses
Artikels angefordert werden kann. Sie bezieht sich bei dieser
Gelegenheit auf eine Entscheidung die sie am 1.April 1920 hin=
sichtlich des notwendigen Zubehörs zu einer von den Armeen veran=
stalteten Theatervorstellung getroffen hat. ^
Der Vorsitzende der Interalliierten
Rheinlandkommission:
Unterschrift
Der Regierungs-Präsident. Köln, den 9. September 1921.
I M 7499/21
Abschrift zur gefälligen Kenntnis.
Im Auftrage
gez. Faust
Beglaubigt:
(Bersdorff)
(Rechnungsrat)
An die Herren Landräte in Bergheim,
Bonn-Land, Euskirchen, Köln-Land,
Mülheim, Rheinbach, Siegburg, Wipperfürth,
Düren, Monschau, Schleiden, Opladen,
Vohwinkel, Lennep, Grevenbroich, Neuss.
die Herren Oberbürgermeister in Bonn,
Köln, Düsseldorf, Solingen, Remscheid
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