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(Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 87. Ausgegeben zu Berlin, den 28. Juli 1933)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S.480) wird im Einvernehmen mit den Reichsministern des Auswärtigen und der Finanzen hiermit verordnet:
Zu § 1.
I.
Ob eine Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist, beurteilt sich
nach völkisch-nationalen Grundsätzen. Im Vordergrunde stehen die
rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkte für eine
den Belangen von Reich und Volk zuträgliche Vermehrung der deutschen
Bevölkerung durch Einbürgerung. Dabei sind ausser Tatsachen aus der Zeit
vor der Einbürgerung vor allem auch Umstände zu berücksichtigen, die in
die Zeit nach der Einbürgerung fallen.
Hiernach kommen für den Widerruf der Einbürgerung insbesondere in Betracht:
a) Ostjuden, es sei denn, dass sie auf deutscher Seite im Weltkriege an der Front gekämpft oder sich um die deutschen Belange besonders verdient gemacht haben,
b) Personen, die sich eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht oder sich sonstwie in einer dem Wohle von Staat und Volk abträglichen Weise verhalten haben.
II.
Der Widerruf soll, soweit nicht besondere Umstände ihn angezeigt
erscheinen lassen, nicht ausgesprochen werden gegenüber
a) Eingebürgerten, die vor dem 9. November 1918 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und sie auf Grund der Bestimmungen des Versailler Vertrags und seiner Ausführungsabkommen ohne ihr Zutun verloren haben;
b) Personen, die zufolge eines Einbürgerungsanspruchs gemäss den Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 585) eingebürgert worden sind.
III.
Ist der Eingebürgerte verstorben oder für tot erklärt oder hat er die
deutsche Staatsangehörigkeit inzwischen wieder verloren, so kann der
Widerruf selbständig für die im § 1 Abs. 2 des Gesetzes erwähnten
Personen ausgesprochen werden.
IV.
Der Widerruf bewirkt den Verlust jeder, also auch einer inzwischen durch
Aufnahme hinzuerworbenen deutschen Staatsangehörigkeit.
V.
Die Gründe für den Widerruf werden nicht mitgeteilt.
In der Widerrufsverfügung sind diejenigen Personen namentlich aufzuführen, auf die sich der Widerruf erstreckt.
Soweit von dem Widerruf mitbetroffene Personen das 16. Lebensjahr vollendet haben, soll ihnen eine besondere Widerrufsverfügung zugestellt werden.
Personen im Inland soll die Widerrufsverfügung durch die zuständige Behörde gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt oder durch die Post zugestellt werden (Postzustellungsurkunde), Personen im Ausland soll die Widerrufsverfügung durch Vermittlung der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Reichs ausgehändigt werden. Soweit die Zustellung oder Aushändigung nicht erfolgt, muss der Widerruf, um wirksam zu werden, im Reichsanzeiger veröffentlicht werden.
Der Widerruf kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Zu § 2.
I.
Ein der Treupflicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten ist
insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindseligen Propaganda
gegen Dentschland Vorschub geleistet oder das deutsche Ansehen oder die
Massnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat.
II.
Die Vermögensbeschlagnahme und die Verfallerklärung werden im
Reichsanzeiger veröffentlicht. Sie werden mit dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung wirksam.
Die Durchführung der auf Grund der Vermögensbeschlagnahme und der Verfallerklärung erforderlichen Massnahmen liegt demjenigen Finanzamt ob, das der Reichsminister der Finanzen hierzu bestimmt.
Für die Vermögensbeschlagnahme gelten im übrigen die Bestimmungen im § 380 Abs. 2, 3 und 4 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161).
Grundstücke, die dem Reich verfallen sind, werden auf Antrag des Finanzamts im Grundbuch auf den Namen des Reichs umgeschrieben. Entsprechendes gilt für Forderungen, die im Reichsschuldbuch oder im Schuldbuch eines deutschen Landes, einer deutschen Gemeinde oder eines deutschen Gemeindeverbandes eingetragen sind. Für die Umschreibungen werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.
Berlin, den 26. Juli 1933.
Der Reichminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner
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