Dies sind die Übersichtsseiten über die vorhandenen Dateien.
Vorwort       Filmdaten bis 1920       Filmdaten ab 1920       Filmdaten noch nicht hier       Nicht-Filmdaten

Quellen zur Geschichte des III. Reiches (Juli 2003)

Enteignete Personen 1933-1945

Einen Kommentar zu dieser Datei finden sie auf Seite Enteignungen 33-45
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Vom 26. Juli 1933

(Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 87. Ausgegeben zu Berlin, den 28. Juli 1933)

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S.480) wird im Einvernehmen mit den Reichsministern des Auswärtigen und der Finanzen hiermit verordnet:

Zu § 1.
I.
Ob eine Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist, beurteilt sich nach völkisch-nationalen Grundsätzen. Im Vordergrunde stehen die rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkte für eine den Belangen von Reich und Volk zuträgliche Vermehrung der deutschen Bevölkerung durch Einbürgerung. Dabei sind ausser Tatsachen aus der Zeit vor der Einbürgerung vor allem auch Umstände zu berücksichtigen, die in die Zeit nach der Einbürgerung fallen.

Hiernach kommen für den Widerruf der Einbürgerung insbesondere in Betracht:

a) Ostjuden, es sei denn, dass sie auf deutscher Seite im Weltkriege an der Front gekämpft oder sich um die deutschen Belange besonders verdient gemacht haben,

b) Personen, die sich eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht oder sich sonstwie in einer dem Wohle von Staat und Volk abträglichen Weise verhalten haben.

II.
Der Widerruf soll, soweit nicht besondere Umstände ihn angezeigt erscheinen lassen, nicht ausgesprochen werden gegenüber

a) Eingebürgerten, die vor dem 9. November 1918 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und sie auf Grund der Bestimmungen des Versailler Vertrags und seiner Ausführungsabkommen ohne ihr Zutun verloren haben;

b) Personen, die zufolge eines Einbürgerungsanspruchs gemäss den Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 585) eingebürgert worden sind.

III.
Ist der Eingebürgerte verstorben oder für tot erklärt oder hat er die deutsche Staatsangehörigkeit inzwischen wieder verloren, so kann der Widerruf selbständig für die im § 1 Abs. 2 des Gesetzes erwähnten Personen ausgesprochen werden.

IV.
Der Widerruf bewirkt den Verlust jeder, also auch einer inzwischen durch Aufnahme hinzuerworbenen deutschen Staatsangehörigkeit.

V.
Die Gründe für den Widerruf werden nicht mitgeteilt.

In der Widerrufsverfügung sind diejenigen Personen namentlich aufzuführen, auf die sich der Widerruf erstreckt.

Soweit von dem Widerruf mitbetroffene Personen das 16. Lebensjahr vollendet haben, soll ihnen eine besondere Widerrufsverfügung zugestellt werden.

Personen im Inland soll die Widerrufsverfügung durch die zuständige Behörde gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt oder durch die Post zugestellt werden (Postzustellungsurkunde), Personen im Ausland soll die Widerrufsverfügung durch Vermittlung der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Reichs ausgehändigt werden. Soweit die Zustellung oder Aushändigung nicht erfolgt, muss der Widerruf, um wirksam zu werden, im Reichsanzeiger veröffentlicht werden.

Der Widerruf kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Zu § 2.
I.
Ein der Treupflicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten ist insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindseligen Propaganda gegen Dentschland Vorschub geleistet oder das deutsche Ansehen oder die Massnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat.

II.
Die Vermögensbeschlagnahme und die Verfallerklärung werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. Sie werden mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

Die Durchführung der auf Grund der Vermögensbeschlagnahme und der Verfallerklärung erforderlichen Massnahmen liegt demjenigen Finanzamt ob, das der Reichsminister der Finanzen hierzu bestimmt.

Für die Vermögensbeschlagnahme gelten im übrigen die Bestimmungen im § 380 Abs. 2, 3 und 4 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161).

Grundstücke, die dem Reich verfallen sind, werden auf Antrag des Finanzamts im Grundbuch auf den Namen des Reichs umgeschrieben. Entsprechendes gilt für Forderungen, die im Reichsschuldbuch oder im Schuldbuch eines deutschen Landes, einer deutschen Gemeinde oder eines deutschen Gemeindeverbandes eingetragen sind. Für die Umschreibungen werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.

Berlin, den 26. Juli 1933.

Der Reichminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner
Zurück zum Anfang