Vorwort | Filmdaten bis 1920 | Filmdaten ab 1920 | Filmdaten noch nicht hier | Nicht-Filmdaten |
---|
Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens. Vom 26. Mai 1933.
(Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 55. Ausgegeben zu Berlin, den 27. Mai 1933)
Um kommunistischen Bestrebungen dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung für die Dauer zu entziehen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei
Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie
Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen
gebraucht oder bestimmt sind, zugunsten des Landes einziehen.
(2) Der Reichsminister des Innern kann die obersten Landesbehörden um Massnahmen nach Abs. 1 ersuchen.
§ 2
§ 1 findet auf vermietete oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Sachen keine Anwendung, es sei denn, dass der Vermieter oder
Lieferant mit der Hingabe der Sachen eine Förderung
kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt hat.
§ 3
Die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte erlöschen.
Durch die Einziehung eines Grundstücks werden jedoch die an dem
Grundstück bestehenden Rechte nicht berührt; die einziehende
Behörde kann ein solches Recht für erloschen erklären, wenn mit
der Hingabe des Gegenwerts eine Förderung kommunistischer
Bestrebungen beabsichtigt war.
§ 4
Zur Vermeidung von Härten können aus dem eingezogenen Vermögen
Gläubiger der von der Einziehung Betroffenen befriedigt werden.
§ 5
Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Massnahmen im Sinne der §§
1 und 3 getroffen worden, so können sie von der nach § 1
zuständigen Behörde nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
bestätigt werden.
§ 6
Die Massnahmen nach §§ 1, 3 und 5 werden mit der Zustellung der
Verfügung an den Betroffenen oder mit der öffentlichen
Bekanntmachung der Verfügung wirksam.
§ 7
Eine Entschädigung wird für die nach §§ 1, 3 und 5 getroffenen
Massnahmen nicht gewährt.
§ 8
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung
und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zu erlassen.
Berlin, den 26. Mai 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Zurück zum Anfang