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Quellen zur Filmgeschichte 1933-1945: Artikel zur Filmzensur

Was uns zugemutet wird [Lichtbild-Bühne 1924 Nr.134]

Der Referenten-Entwurf des neuen Lichtspielgesetzes [dazu wurde kein amtliches Dokument 1924/25 gefunden. Der Artikel kommentiert den Entwurf.]

Das Lichtspielgesetz ist zu milde! Anscheinend soll nach der Auffassung der Regierung das deutsche Volk dazu erzogen werden, sich nur mehr an Naturaufnahmen und wissenschaftlichen Filmen zu ergötzen.

Zurzeit ist im Ministerium des Innern alles fleissig bei der Arbeit, ein neues Gesetz zu schaffen, das unser ganzes Lichtspielwesen auf eine neue Basis stellen und dem Film neue Wege weisen soll.

Während es auf der ganzen Welt eine selbstverständliche Gepflogenheit ist, vor der Schaffung eines Gesetzes, das einer bestimmten Industrie oder einem bestimmten Zweig des Wirtschaftslebens Einengungen auferlegt sich mit den massgebenden Instanzen der betreffenden Wirtschaftsgruppe ins Einvernehmen zu setzen und dem beabsichtigten Gesetz eine Fassung zu geben, die sich der Eigenart der betreffenden Industrie oder des betreffenden Gewerbes anpasst, scheint man bei uns, wenn nicht alles täuscht, gerade den umgekehrten Weg eingeschlagen zu haben. Man schafft ein neues Gesetz, ohne sich vorher bei denen informiert zu haben, auf die das Gesetz Anwendung finden soll.

Liest man den Entwurf des neuen: Lichtspielgesetzes, so drängt sich selbst dem unbefangensten Leser die Überzeugung auf, dass die Filmindustrie vor der Abfassung des Referenten-Entwurfes über ihre Meinung nicht befragt worden ist. Das kann sich die deutsche Filmindustrie nicht weiter bieten lassen. Sie kann es nicht ruhig hinnehmen, als eine quantité negligable behandelt zu werden, als eine Gruppe des deutschen Wirtschaftslebens, um die sich der Gesetzgeber nicht zu kümmern braucht, aus der Reich, Länder und Kommunen ungeheure Summen an Steuern wohl vereinnahmen, ohne ihr aber dafür das geringste aller Rechte, die Gleichberechtigung mit anderen Industriegruppen, zuzubilligen.

Alles das, wogegen die deutsche Filmindustrie seit Jahr und Tag ankämpft, scheint in dem vorliegenden Gesetzentwurf als "neue Errungenschaft" aufgenommen worden zu sein. Vor allem blüht uns, wenn dieser Referentenentwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, die Geschmackszensur. Das ergibt sich bereits aus dem Paragraphen 1 des neuen Gesetzes. Wir haben in zahlreichen Artikeln alle Gefahren und Schäden einer Geschmackszensur zu wiederholten Malen blossgelegt und den Nachweis dafür erbracht, dass die Einführung einer Geschmackszensur nichts anderes bedeuten würde, als wenn man unserer Filmindustrie eine Schlinge um den Hals legt, die von jedem filmfeindlichen Subalternbeamten nach Belieben zugezogen werden kann.

Auch das Schutzalter wieder auf 18 Jahre anzusetzen, ist eine Massnahme, die jeder inneren Berechtigung widerspricht und einen Akt schreiender Ungerechtigkeit darstellt. Wie viele junge Mädchen schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres in Deutschland heiraten, könnten die Verfasser des Referentenentwurfes nicht allzu schwer feststellen. Wollen sie allen diesen jungen Frauen ernstlich den Besuch einer Kinovorstellung verbieten? Für die Lektüre schlüpfriger Romane, für den Besuch von Ausstellungen, für den Besuch von Theatervorstellungen, für den Besuch von Varieté, Kabaretts, für den Anblick obszöner Darstellungen an Anschlagsäulen - für alles dies gibt es kein Schutzalter. Wohl aber für den Film, der in allen seinen Details erst die gestrengen Augen einer oft noch gestrengeren Zensur zu passieren hat, bevor er das Licht der Rampe erblicken darf.

Der Paragraph 4 öffnet der Willkür aller Polizeibehörden Tür und Tor. Denn es ist stets der vollkommen subjektiven Auffassung einer Ortspolizeibehörde überlassen, die "Gefahr einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch die Vorführung eines von einer Prüfstelle zugelassenen Bildstreifens" zu sehen. Welche Unsicherheit in das ganze Filmgeschäft und Kinogewerbe durch die Aufnahme dieses Absatzes in dem Paragraph 4 des Gesetzes hineingetragen erscheint, bedarf wohl keiner weiteren Erklärung.

Die einengenden Bestimmungen für die Reklame usw. stellen neue Fussangeln dar, mit denen man jede gesunde Entwicklung des Geschäftsganges unserer Theater unmöglich macht.

Die Strafbestimmungen bringen wiederum unerträgliche Härten.

Der Referenten-Entwurf.

Artikel 1.

Das Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 953) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Lichtspielgesetzes vom 23. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S.26) wird wie folgt geändert:

1. In §1 Abs. 2 wird zwischen den Worten "Öffentlich" und "Ordnung" das Wort "Ruhe" und hinter Satz 2 folgende Vorschrift als Satz 3 eingefügt:

"Eine entsittlichende Wirkung ist es gleichzuachten, wenn ein Bildstreifen durch Minderwertigkeit, Zügellosigkeit oder Unwahrhaftigkeit lediglich der Befriedigung niedriger Schaulust dient."

Die Vorschriften des §1 Abs. 2 und 3 werden als neuer §1a eingestellt: Absatz 1 erhält dabei folgende Fassung:
"Bildstreifen, bei denen die Gründe der Versagung der Zulassung nur hinsichtlich eines Teiles der dargestellten Vorgänge zutreffen, können zugelassen werden, wenn die beanstandeten Teile aus dem vorgelegten Positiv sowie dem zugehörigen Negativ ausgeschnitten und der Prüfstelle mit der Erklärung übergeben werden, dass weitere Negative nicht vorhanden sind. Die Prüfstelle kann hierüber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen."

2. Der §1 erhält folgende Fassung:
"§ 2. Bildstreifen, gegen die Verfassungsgründe im Sinne des §1a vorliegen, können nur zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen oder unter anderen Einschränkungen zugelassen werden."

3. Der §3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
"§3. Bildstreifen dürfen vor Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren nur vorgeführt werden, wenn sie für diese ausdrücklich zugelassen sind: die Zulassung kann auch ohne besonderen Antrag erfolgen.

Die Zulassung der Vorführung vor Jugendlichen ist ausser aus den im §1a Abs. 1 genannten Gründen auch dann zu versagen, wenn von den Bildstreifen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen zu besorgen ist."

§3a. Kinder unter 6 Jahren dürfen zur Vorführung von Bildstreifen nicht zugelassen werden.

Kinder oder Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr dürfen Vorführungen von Bildstreifen, die nicht zur Vorführung von Jugendlichen zugelassen sind, nicht besuchen.

Die zuständige Landeszentralbehörde wird ermächtigt, zum Schutze der gesundheitlichen, sittlichen und geistigen Entwicklung der Jugendlichen weitere Bestimmungen für deren Zulassung zu Lichtspielvorführungen festzusetzen und für Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen Geldstrafe bis zu 150 Goldmark anzudrohen."

4. §4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Zulassung eines Bildstreifens kann auf Antrag der Reichsregierung oder einer Landeszentralbehörde durch die Oberprüfstelle für das Reich oder ein bestimmtes Gebiet widerrufen werden, wenn sich nachträglich ein Versagungsgrund im Sinne der §§1 u. 3 ergibt."

Ferner wird in §4 Abs. 2 das Wort "Landeszentralbehörde" durch "Behörde" ersetzt.

Als §4 Abs. 4 wird folgende Vorschrift eingestellt:
"Besteht infolge besonderer Umstände die unmittelbare Gefahr einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch die Vorführung eines von einer Prüfstelle zugelassenen Bildstreifens, so ist die zuständige Ortspolizeibehörde berechtigt, die öffentliche Vorführung des Bildstreifens zu untersagen, bis die Oberprüfstelle über den von der Landeszentralbehörde zu stellenden Antrag auf Widerruf entschieden hat. Von der Untersagung hat die Ortspolizeibehörde die zuständige Landeszentralbehörde ungesäumt in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits den Antrag auf Widerruf zu stellen oder die getroffene Massnahme aufzuheben hat. Mit der Entscheidung der Oberprüfstelle verliert die ortspolizeiliche Verfügung ihre Geltung."

5. Der §5 erhält folgende Fassung:
§5. Die Prüfung der Bildstreifen umfasst die Bildstreifen selbst, den Titel und den verbindenden Text in Wort und Schrift. Die Prüfung des Titels erfolgt auch nach den Grundsätzen des §3 Abs. 2. Erklärungen, die während der Vorführung zu dem Bildstreifen abgegeben werden sollen, unterliegen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde: von der Prüfung ausgenommen sind Vorträge wissenschaftlichen Inhalts. Bei Filmopern, Filmoperetten und bei Wechselvorführungen, bei denen innerhalb einer bühnenmässig vorgeführten Handlung Filmdarstellungen und Zwiesprachen lebender Personen einander ablösen (Filmsketsch), sind die Darbietungen in Gesang und Sprache als verbindender Text anzusehen.

Die zur Vorführung von Bildstreifen gehörige Reklame an und in den Geschäftsräumen und sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen und die Reklame durch Verteilung von Druckschriften bedarf, soweit sie nicht bereits von der Prüfstelle genehmigt worden ist, der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Sie darf nur unter den Voraussetzungen des §10 Abs.1, §3 Abs. 2 versagt werden.

Alle für den Bildstreifen und seine Prüfung geltenden Bestimmungen finden auf die Reklame und deren Prüfung sinngemässe Anwendung."

6. Der §7 erhält folgende Fassung:
§ 7. Ist die Zulassung eines Bildstreifens von einer Prüfstelle oder der Oberprüfstelle abgelehnt oder widerrufen, so darf der Bildstreifen nur in einer entsprechend der Vorentscheidung oder dem Widerruf abgeänderten Form oder nach Fortfall des Versagungs- oder Widerrufsgrundes wieder vorgelegt werden. Bei der Wiedervorlegung, die bei derselben Prüfstelle zu geschehen hat, ist die frühere Entscheidung anzugeben."

7. Der §8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die von der Prüfstelle oder Oberprüfstelle getroffenen Entscheidungen haben unbeschadet der Vorschrift des §4 Abs. 4 für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit."

8. Als §10 Abs. 3 wird folgende Vorschrift eingestellt:
"Gegen Beisitzer, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, kann durch den Vorsitzenden die Verpflichtung zum Ersatz der verursachten Kosten ausgesprochen werden. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Festsetzung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Festsetzung findet Beschwerde statt. Das Verfahren regelt sich nach §§ 8, 10 der Gebührenordnung."

9. Der §11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Bei den Prüfstellen werden nach Bedarf Kammern gebildet: die Kammern der Prüfstellen entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die aus einem beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern in der in §9 geordneten Zusammensetzung bestehen."

Ferner fällt Abs. 2 ganz und im Abs. 3 der Satz 2 fort.

10. Der §12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Das gleiche Recht steht in den Fällen der Zulassung und deren Versagung dem Vorsitzenden sowie zwei bei der Entscheidung beteiligten Beisitzern zu."

11. Als §14 Satz 2 wird folgende Vorschrift eingestellt:
"Die Zulassungskarten sind den von der zuständigen Behörde mit der Überwachung betrauter Personen bei oder vor der Vorführung des Bildstreifens auf Verlangen vorzulegen. Die zum Aushang benutzte Reklame muss mit dem Zulassungsstempel versehen sein. Die Landeszentralbehörden können weitere Überwachungsmassnahmen anordnen."

12. Der §15 erhält folgende Fassung:
"§15. Bei Ablehnung eines Bildstreifens ist dem Antragsteller eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung zu erteilen."

13. Der §16 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für die Prüfung der Bildstreifen, der Erklärungen und der Reklame, sowie für die Ausstellung der Zulassungskarten werden Gebühren erhoben."

14. Der §17 fällt fort.

15. Der vierte Abschnitt erhält folgende Fassung:

Strafbestimmungen

§ 17

Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Bildstreifen oder Bildstreifenteile, die von den zuständigen Behörden verboten oder nicht zugelassen sind, oder deren Zulassung widerrufen ist, vorführt oder zum Zwecke der Vorführung im In- oder Ausland in Verkehr bringt;

2. wer vorsätzlich Bildstreifen, die zur Vorführung vor Jugendlichen nicht zugelassen sind (§3), vor Kindern oder Jugendlichen vorführt oder wer vorsätzlich Kinder oder Jugendliche zur Vorführung von solchen Bildstreifen zulässt:

3. wer vorsätzlich Bildstreifen, die zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen oder unter anderen Einschränkungen zugelassen sind (§2). unter Ausserachtlassung dieser Bestimmung vorführt:

4. wer vorsätzlich während der Vorführung eines Bildstreifens genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Erklärungen (§5) abgibt oder vorsätzlich ihre Abgabe zulässt;

5. wer vorsätzlich Kinder unter 6 Jahren zu Lichtspielvorführungen zulässt;

6. wer vorsätzlich eine nicht genehmigte Reklame (§5 Abs. 2) benutzt oder zum Zwecke der öffentlichen Verwendung in Verkehr bringt.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er nur mit Geldstrafe bestraft.

§ 18

Mit Geldstrafe bis zu 150 Goldmark wird bestraft:

1. wer einer Prüfstelle einen bereits abgelehnten oder einen Bildstreifen, dessen Zulassung widerrufen ist, unter wissentlicher Verschweigung dieses Umstandes vorlegt (§7);

2. wer den mit der Überwachung der Lichtspielvorführungen betrauten Personen (§14 Satz 2) auf deren Verlangen nicht die Zulassungskarte vorlegt oder den auf Grund des §14 Satz 2 ergangenen Überwachungsvorschriften zuwiderhandelt.

§ 19.

Mit Geldstrafe bis zu 150 Goldmark wird bestraft:

1. wer Vorführungen von Bildstreifen, die nur zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen zugelassen sind, besucht, ohne zu diesen Personenkreisen zu gehören;

2. ein Jugendlicher, welcher Vorführungen von Bildstreifen, die nicht zur Vorführung vor Jugendlichen zugelassen sind, besucht;

3. wer Kinder oder Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Lichtspielvorführungen mitnimmt oder, wenn ihm die Sorge für die Person oder die Aufsicht obliegt, den verbotenen Lichtspielbesuch des Kindes oder Jugendlichen gestattet oder duldet.

§ 20.

Neben der Strafe kann in den Fällen des §17 Ziffer 1 und 3 auf Einziehung der Bildstreifen, im Falle des §17 Ziffer 4 auf Einziehung des Textes der mündlichen Erklärungen und im Falle des §17 Ziffer 6 auf Einbeziehung der Reklame sowie auf Unbrauchbarmachung der zur Herstellung des Textes oder der Reklame bestimmten Platten und Formen erkannt werden, auch wenn die genannten Gegenstände weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Gegenstände selbständig erkannt werden.

Ausserdem kann in den Fällen des §17 dem Verurteilten bis zu 3 Monaten und bei wiederholtem Rückfall dauernd das Betreiben des Lichtspielgewerbes und die Tätigkeit in diesem untersagt werden. Wiederholter Rückfall liegt vor, wenn der Verurteilte innerhalb von 3 Jahren vor Begehung der neuen Tat bereits zweimal wegen eines Vergehens gegen §17 rechtskräftig verurteilt worden ist und die zweite Tat nach rechtskräftiger Aburteilung der ersten begangen hat.

§ 21

Sind bei der Ausübung des Lichtspielgewerbes Handlungen begangen worden, die nach §17 dieses Gesetzes strafbar sind, so sind der Gewerbetreibende und die etwa von diesem - mag es eine natürliche oder eine juristische Person sein - zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes bestellten Personen neben dem Täter strafbar, wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes, bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Betriebsleiter und Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Die im Abs. 1 genannten Personen sind nur dann nach §17 Abs. 1 zu bestrafen, wenn die Tat mit ihrem Wissen und Willen begangen ist; ist dies nicht der Fall, so kann ihre Bestrafung nach §18 Abs. 2 erfolgen.

§20 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 22

Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer selbst oder durch eine vorgeschobene Person oder als vorgeschobene Person das Lichtspielgewerbe betreibt oder in ihm tätig ist, obwohl ihm das Betreiben dieses Gewerbes oder die Tätigkeit in ihm nach §20 oder §21 untersagt ist.

16. An die Stelle der Worte "Prüfungsstelle", "Oberprüfungsstelle" und "Prüfungsverfahren" treten überall die Worte: "Prüfstelle", "Oberprüfstelle" und "Prüfverfahren".

Artikel II.

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Lichtspielgesetzes, wie er sich aus diesem Gesetz ergibt, mit fortlaufender Nummernfolge im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen und die zu seiner Ausführung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

Begründung.

§ 1

Zu Abs. 2: Bei Verabschiedung des Haushalts der Filmprüfstellen am 6. April 1922 hat der Reichstag einstimmig folgende Entschliessung angenommen:
"die Reichsregierung zu ersuchen, tunlichts bald in eine Nachprüfung des Lichtspielgesetzes vom 12. Februar (Mai) 1920 einzutreten".
(Stenogr. Bericht der 20-4. Sitzung S.6957.)

Diese Entschliessung ist durch eine weitere Entschliessung ergänzt worden, die gelegentlich der Beratung des Gesetzes zur Änderung des Lichtspielgesetzes vom $28. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S.26) am 7. Dezember ebenfalls einstimmig gefasst worden ist. Sie lautet:
"die Reichsregierung um beschleunigte Vorlegung eines neuen Lichtspielgesetzes zu ersuchen, das verschärfte Waffen gegen Schund und Schmutz bietet".
(Stenogr. Bericht der 278. Sitzung S. 9238.)

Entsprechend ist die Vorführung von Schundfilmen als neuer Verbotsgrund in den §1 aufgenommen worden, und zwar im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberprüfstelle auf der Rechtsgrundlage ihrer entsittlichenden Wirkung. Getroffen werden damit auch die kriminellen Schundfilme. In die absoluten Verbotsgründe ist ferner die Störung der öffentlichen Ruhe einbezogen worden. Nach dem Entwurf zum Lichtspielgesetz (Drucks. der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung Nr. 1907 S. 9) sollte "unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des §10 Teil II. Titel 17, des Allgemeinen Preussischen Landrechts" verstanden werden. Es erscheint deshalb zweckmässig, die sämtlichen polizeilichen Schutzaufgaben im Gesetz zu berücksichtigen. Im übrigen sind die allgemeinen Verbotsgründe der §§1 und 3 unverändert geblieben.

Zu Abs. 3: Der Absatz 3 des §1 geht von der irrigen Vorausetzung aus, dass sämtliche Positive (Abzüge) eines Bildstreifens geprüft werden. Das ist tatsächlich nicht der Fall, wäre technisch auch nicht durchführbar, zumal regelmässig die für den Vertrieb bestimmten Positive erst nach erfolgter Prüfung hergestellt werden. Die Berechtigung der Prüfstelle, von dem Antragsteller die Erklärung zu verlangen, dass mehr Negative als die angegebenen nicht vorhanden seien, empfiehlt sich, weil nicht selten von demselben Bildstreifen gleichzeitig mehrere Negative aufgenommen werden. - Aus der weiter vorgeschlagenen Fassung: "Können zugelassen werden" ergibt sich die Berechtigung der Prüfstelle, im einzelnen Fall einen Bildstreifen gänzlich zu verbieten, wenn die beanstandeten Teile sich über den ganzen Bildstreifen erstrecken, so dass sie seinen Hauptbestandteil bilden und sich in der Zulassungskarte (§14) einzeln nicht mehr aufführen lassen.

§ 2

sieht die Möglichkeit vor, Bildstreifen, die sich nicht für eine unbeschränkte Vorführung eignen, für bestimmte Personenkreise zuzulassen. Die Beschränkung auf "Bildstreifen von wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedeutung" hat sich praktisch als zu eng erwiesen. Andererseits hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch andere Einschränkungen der Zulassung vorzusehen. Hiermit soll z.B. Missständen begegnet werden, die sich bei der Vorführung ernster biblischer Stoffe in Verbindung mit Grotesken und Lustspielen ergeben haben. Als Einschränkungsmassnahmen kommen sowohl bestimmte Anordnungen bezüglich der Zusammenstellung des Programms wie auch Beschränkungen der Zulassung hinsichtlich des Ortes der Vorführung oder der Bedingung eines Begleitvortrags, endlich die Trennung nach Geschlechtern (Geschlechtskrankenfilm) in Frage.

§§ 3. 3 a.

Wegen seiner stofflichen Unübersichtlichkeit ist der bisherige §3 in zwei getrennte Bestimmungen zergliedert worden. §3 enthält die bisherigen Absätze 1 und 2 und befasst sich mit der Zulassung der Bildstreifen, während §3a aus den bisherigen Absätzen 3 und 4 hervorgegangen ist und die Zulassung Jugendlicher zu Lichtspielvorführungen zum Gegenstand hat.

Die vorgeschlagene Fassung des §3 eröffnet die Möglichkeit, für Jugendliche geeignete Bildstreifen auch von amtswegen zuzulassen. An dem sechsten und achtzehnten Lebensjahr als Schutzaltersgrenze hält der Entwurf fest. Die mit Recht als unbillig empfundene Tatsache, dass der Lichtspielunternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig Jugendliche zu allgemeinen Vorstellungen zugelassen hat, bestraft wird, während die Jugendlichen, die ihn vielleicht über ihr Alter getäuscht haben, straffrei ausgehen, hat zur Aufnahme des Abs. 2 in den §3a geführt, der zugleich die Grundlage für die Neuregelung der Strafbestimmungen in den §§19, 19a bildet.

Die in §3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1920 vorgesehene Befugnis der Gemeinden und Gemeindebehörden, zum Schutze der Jugendlichen weitere Bestimmungen für deren Zulassung zu Lichtspielvorführungen zu erfassen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Teils haben sich die Gemeinden nicht an die ihrem Satzungsrecht gezogene Grenze gehalten, indem sie unzulässige Zensurmassnahmen trafen, teils fehlte es an der erforderlichen scharfen Unterscheidung zwischen eigentlichen "Bestimmungen für die Zulassung der Jugendlichen" und anderen Verwaltungsanordnungen und Weisungen, so dass sich bei dem Erlass von den Strafschutz sicherstellenden Polizeiverordnungen wohl Schwierigkeiten ergaben, inwieweit diese gemeindlichen Bestimmungen mit Strafschutz ausgestattet werden konnten. Es erscheint deshalb zweckmässig, die Länderregierungen zu ermächtigen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen, was am besten durch nach einheitlichem Muster zu erlassende Landespolizeiverordnungen geschehen wird.

§ 4

ist dahin ergänzt worden, dass das Recht, den Widerruf eines zugelassenen Bildstreifens zu beantragen, auch der Reichsregierung eingeräumt wird. Es lassen sich Fälle denken, in denen nur die Reichsregierung Interesse am Widerruf eines Bildstreifens hat. Nach der bisherigen Fassung müsste sich die Reichsregierung erst an eine Landeszentralbehörde wenden, um die Antragstellung herbeizuführen.

Mit Rücksicht auf das der Reichsregierung nunmehr eingeräumte Antragsrecht musste im Absatz 2 das Wort "Landeszentralbehörde" durch das Wort "Behörden" ersetzt werden. Ferner ist an Stelle der missverständlichen Fassung des Abs. 1 Halbsatz 2 eine einfachere Form gewählt worden. Die von der Oberprüfstelle in ständiger Rechtsprechung getroffene Feststellung, dass die Einleitung des Widerrufverfahrens von dem Vorliegen neuer Tatsachen unabhängig sei, erhält damit zugleich ihre gesetzliche Anerkennung. Der neue Absatz 4 trägt der durch das Urteil des Preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1921 - III A 20/21 - über die bedingte Zulässigkeit ortspolizeilicher Verbote gegenüber reichsgeprüften Bildstreifen geschaffenen Rechtslage Rechnung.

§ 5

Die Unterstellung des Bildstreifens-Titels unter die strengeren Prüfvorschriften des §3 Abs. 2 trägt dem Umstände Rechnung, dass den Jugendlichen der im Sinne von §3 Abs. 2 schädliche Titel ebenso zugänglich ist, wie die Reklame (Abs. 2).

Die bei Beratung des Lichtspielgesextes aufgenommene Bestimmung, dass die Prüfung den verbindenden Text "in Wort und Schrift" umfasse (Drucks. der Nationalversammlung Nr. 2317 von 1920 S. 22/23) hat wenig praktische Erfolge gezeitigt. Man wollte damit die sogen. "Erklärer" unschädlich machen, die in gewissen Lichtspieltheatern die Bildstreifenvorführung mit ihren Erläuterungen begleiten. Tatsächlich kommen die Prüfstellen gar nicht in die Lage, Erklärungen dieser Art einer Nachprüfung zu unterziehen, weil sie nicht von dem Antragsteller (Hersteller, Verleiher), sondern fast ausschliesslich von den örtlichen Lichtspieltheaterbesitzern ausgehen, die mit der Prüfung in Berlin und München nichts zu tun haben. Derartige Erklärungen lassen sich deshalb nur fassen, wenn ihre Prüfung, wie es im Entwurf vorgeschlagen wird, den Ortspolizeibehörden übertragen wird. Wissenschaftliche Vorträge vor der Prüfung auszunehmen, erscheint unbedenklich und entspricht auch der damaligen Stellungnahme des Ausschusses (a.a.O. S. 23).

Mit der Aufnahme einer Zusatzbestimmung über die Prüfung von Filmopern und Filmoperetten, sowie von Filmsketschen soll der bestehenden Unsicherheit auf diesem Gebiete abgeholfen werden. Die Einbeziehung des Filmsketsches in die Prüfung erscheint uns notwendig, weil die Erfahrung lehrt, dass die bisher nicht prüfungspflichtigen Wortstellen nicht selten Anlass zu Beanstandungen gegeben haben und praktisch die Prüfung des zu einem Filmsketsch gehörigen Bildstreifens ohne Kenntnis der Zwischenhandlung unmöglich ist.

In Abs. 2 erschien gegenüber der bisherigen Fassung eine Klarstellung erforderlich dahin, dass auch die Reklame in den Geschäftsräumen (Foyer, Treppe, Saal) prüfungspflichtig ist. Ebenso war die bisherige Bezeichnung "an öffentlichen Anschlagstellen" insofern irreführend, als darin eine Beschränkung auf Anschlagsäulen oder -tafeln vermutet werden konnte, während sinngemäss der Aushang an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen, mithin auch z.B. der Aushang im Schaufenster eines dem Lichtspieltheater nahe gelegenen Ladens, getroffen werden sollte.

Die im Abs. 3 vorgeschlagene gesetzliche Festlegung des Rechtssatzes, dass die für die Bildstreifenprüfung geltenden Bestimmungen auch für die Reklameprüfung massgebend sind - hierher zählt z.B. die Anwendbarkeit des §4 (Widerruf) auf die Reklameprüfung - erscheint geboten, um weiterhin Zweifel nach dieser Richtung auszuschliessen.

§ 7

Die Praxis der Oberprüfstelle lässt eine Wiedervorlage abgelehnter Bildstreifen selbst in der abgelehnten Form und ohne Rücksicht darauf zu, ob die Ablehnung durch die Prüfstellen oder die Oberprüfstelle erfolgt ist. Es erscheint geboten, hier eine Beschränkung dahin eintreten zu lassen, dass die Wiedervorlage an die Voraussetzung geknüpft wird, dass der Bildstreifen zuvor abgeändert oder der frühere Versagungsgrund fortgefallen ist. Nur so kann eine einheitliche Rechtsprechung der Prüfstellen gewährleistet und ihr Ansehen als Spruchbehörde gefestigt werden. Die Anordnung, dass die Wiedervorlage bei derselben Prüfstelle, die die Ablehnung ausgesprochen hat, zu geschehen habe, entspringt praktischen Bedürfnissen.

§ 8

Die neue Fassung des Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass sinngemäss auch die von den Prüfstellen und der Oberprüfstelle ausgesprochenen Verbote für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit haben.

§ 10

Abs. 3 geht in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift der Strafprozessordnung davon aus, dass durch unentschuldigtes Ausbleiben von Beisitzern dem Reichsfiskus nicht selten erhebliche Unkosten erwachsen (Ersatzladung, Benutzung beschleunigter Transportmittel durch den Ersatzmann usw.), zu deren Tragung der säumige Beisitzer verpflichtet erscheint. Bei der bisherigen Fassung von

§ 11

Abs. 1 blieb es unklar, aus welchen Kreisen der vierte Beisitzer zu entnehmen war. Die Unklarheit wird durch die vorgeschlagene vereinfachte Fassung und den darin aufgenommenen Hinweis auf §9 beseitigt.

Die Heranziehung besonderer jugendlicher Sachverständiger neben den Beisitzern aus dem Gebiet der Jugendpflege hat sich als sachlich entbehrlich und praktisch nur schwer durchführbar erwiesen. Die damit bedingte Streichung des Abs. 2 ist ferner notwendig, weil bei Aufrechterhaltuug der Bestimmung, angesichts der oben (§3) vorgeschlagenen Zulassung für Jugendliche geeigneter Bildstreifen von Amts wegen zu jeder einzelnen Prüfung Jugendliche herangezogen werden müssten.

Abs. 3 Satz 2 entspringt der irrigen Vorstellung, als finde die Prüfung durch den Vorsitzenden in Gegenwart eines oder mehrerer Beisitzer statt. Das ist nicht der Fall. Die Beisitzer der Prüfstellen können mithin praktisch gar nicht in die Lage kommen, von ihrem Recht auf Kammerprüfung anzutragen, Gebrauch zu machen. Satz 2, auf dessen Entbehrlichkeit regierungsseitig bereits bei der Ausschussberatung hingewiesen worden war (Drucks. der Nationalversammlung Nr. 2317 S. 27) kann mithin ohne Schaden entfallen.

Die Fassung des

§ 12 Abs. 2

liess bisher die Streitfrage offen, ob durch die Worte "das gleiche Recht" die Amtsbeschwerde des Vorsitzenden und zweier Beisitzer auf den in Abs. 1 behandelnden Fall des Bildstreifen-Verbots beschränkt bleiben sollte. Nach der auch vom Kammergericht (Urteil vom 4. Juli 1922 - I S. 436/23 in Jur. Wochenschr. Jahrg. 51 S. 1221) gebilligten Auslegung der Oberprüfstelle ist die Amtsbeschwerde auch im Falle der Zulassung eines Bildstreifens gegeben. Die vorgeschlagene Fassung schliesst jeden Zweifel hierüber aus.

§ 14

Der Zusatz entspricht dem praktischen Bedürfnis. Die aufsichtsführenden Polizeibehörden werden dadurch in die Lage versetzt, die Vorführung von Bildstreifen zu verhindern, deren Zulassung nicht durch Vorlegung der amtlichen Zulassungskarte einwandfrei nachgewiesen werden kann.

Bei Fassung des

§ 15

bestand die Absicht, vermeidbares Schreibwerk auszuschliessen; man hielt es deshalb für ausreichend, wenn der Bescheid nur auf Antrag mit Gründen versehen würde. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf die schriftliche Mitteilung der Entscheidungsgründe nicht verzichten kann.

Einem praktischen Bedürfnis entspringt ferner die im

§ 16

vorgeschlagene gesetzliche Festlegung der Gebührenpflicht auch der Reklameprüfung; dies schon mit Rücksicht auf §6 der Gebührenordnung vom 4. November 1922 (Zentralbl. Nr. 5 S. 1011). Der weitere Zusatz wegen der Erklärungen entspricht der Neufassung des §5.

§17

ist nach Ablauf des Übergangsjahres entbehrlich.

Bei Neuregelung der

Strafbestimmungen

sind die Strafvorschriften gegen Angehörige des Lichtspielgewerbes einerseits und gegen dritte Personen andererseits zusammengefasst, sowie die Strafrahmen vereinfacht worden. Die gegen Angehörige des Lichtspielgewerbes geschaffenen, im §17 zusammengefassten strafbaren Tatbestände sind innerlich nicht wesentlich voneinander verschieden; jeder Tatbestand kann in einem Masse verwirklicht werden, dass eine strenge Ahndung erforderlich ist. Es empfiehlt sich, dem richterlichen Ermessen nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Soweit es sich um reine Polizeidelikte handelt, genügt die Übertretungsgeldstrafe (150 Goldmark). Für strafbare Handlungen, die von dritten Personen begangen werden können, reicht die Übertretungsgeldstrafe ebenfalls aus. Mit §17 Ziffer 4 soll die Vorschrift des §5 Abs. 1 Satz 2 wirksam gemacht werden; §18 Ziffer 2 rechtfertigt sich aus der Neufassung des §14.

Für die Fernhaltung von Kindern oder Jugendlichen von den allgemeinen Vorführungen waren strafrechtlich bisher nur die Veranstalter der Lichtspiele verantwortlich. Sollen die Bestimmungen des Gesetzes wirksam durchgeführt werden, so müssen auch die Personen selbst, die unberechtigterweise Lichtspiele besuchen, unter Strafe gestellt werden. Das sind in "erster Linie die Jugendlichen, dann auch Personen, die sich unberechtigterweise den Zutritt zu Lichtspielvorführungen verschaffen, die nur für bestimmte Kreise bestimmt sind (§19 Ziffer 1 und 2). Daneben sind aber auch die Erziehungs- und Aufsichtsberechtigten für den straffälligen Besuch von Lichtspielvorführungen durch die ihrer Obhut oder Aufsicht unterworfenen Kinder oder Jugendlichen zur Verantwortung zu ziehen. Strafwürdig erscheint endlich auch jeder Dritte, der Kinder oder Jugendliche entgegen den Bestimmungen des Gesetzes zu Lichtspielvorführungen mitnimmt, zumal nicht selten Kinder und Jugendliche auch zu anderen Zwecken, deren Verwirklichung nicht immer nachweisbar sein wird - unzüchtige Berührung in dem verdunkelten Räume usw. - mitgenommen zu werden pflegen. Hierfür ist die Strafbestimmung der Ziffer 3 des §19 eingefügt worden.

§ 20

fasst sowohl die Voraussetzungen der Einziehung als auch diejenigen des Rückfalls schärfer als bisher; die gegenständlich erweiterte Einziehung soll nicht allgemein, sondern nur in bestimmt bezeichneten Fällen zulässig sein.

§ 21

verfolgt den Zweck, die Organe juristischer und die sonstigen für den Betrieb verantwortlichen Personen für die von ihnen zu vertretende Verwirklichung eines der strafbaren Tatbestände zur Verantwortung zu ziehen; es geschieht dies in Anlehnung an §151 der Reichsgewerbeordnung und unter Erweiterung auf alle, auch von nicht natürlichen Personen geleiteten Unternehmungen. An die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes knüpft sich als Folge neben der Strafe die Untersagung des Lichtspielgewerbes oder der Tätigkeit in diesem.

§ 22

sichert die Durchführung der §§20 Abs. 2, 21 Abs. 3 und füllt damit eine Lücke aus, die sich bereits bei Anwendung des früheren §20 Abs. 2 bemerkbar gemacht hat.
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