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Quellen zur Filmgeschichte 1930-1945: Gesetze zu: Ausländische Filme

[Quellen: Reichsgesetzblatt; Ministerialblatt der inneren Verwaltung; Deutscher Reichsanzeiger (alle jeweils mit Datum oder Nummer); Pfundtner-Neubert: Das neue Deutsche Reichsrecht. 1933ff (eine Gesetzsammlung mit zeitgenössischem Kommentar. Diese stehen in Schrägschrift). Meine Notizen von stehen in eckigen Klammern.]

Inhalt:


Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 15. Juli 1930
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930
Zweite Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 26. Juni 1931
Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 29.11.1931
Dritte Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 28.6.1928
Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 29. Juni 1932
Berichtigung der Bekanntmachung des Wortlauts der Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28. Juni 1932. Vom 2.7.1932
Vierte Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen. Vom 28.6.1933
Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. vom 23.6.1933
Sechste Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen. Vom 27.6.1934
Siebente Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen. Vom 24.6.1935
Gesetz über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 11.7.1936
Achte Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 12.7.1936
Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 12.7.1936
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 26. Juni 1937
Verordnung über die Einführung des Lichtspielgesetzes und des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme im Lande Österreich. Vom 11. Juni 1938 [Identisch auch in lsg1934.htm]

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Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 15. Juli 1930 [Reichsgesetzblatt 1930 I S.215]

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Reichsregierung wird ermächtigt, zur Wahrung der kulturellen Interessen im deutschen Lichtspielwesen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Vorführung ausländischer Bildstreifen (Filme) zu erlassen. Der Reichsminister des Innern erlässt mit Zustimmung des Reichsrats und des Bildungsausschusses des Reichstags die hierzu erforderlichen Vorschriften, die auch das Verfahren regeln und die zur Bestreitung der entstehenden Kosten zu erhebenden Gebühren festsetzen sollen.

Die Vorschriften des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 bleiben unberührt.

Wer den nach §1 erlassenen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bildstreifen, die unter Verletzung der nach §1 erlassenen Bestimmungen in den Verkehr gebracht oder vorgeführt werden, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Das Gesetz tritt am 1. Dezember 1931 ausser Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1930.

Der Reichspräsident von Hindenburg. Der Reichsminister des Innern Wirth.

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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl I S.215) und nach Zustimmung des Reichsrates und des Bildungsausschusses des Reichstages hiermit verordnet: [Deutscher Reichsanzeiger 25.7.1930; RMBl 1930 S.401]

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

Ausländische Bildstreifen, die zur öffentlichen Vorführung im Inland bestimmt sind, sind bei der Anmeldestelle für ausländische Filme anzumelden. Der öffentlichen Vorführung von Bildstreifen werden Vorführungen in Schulen, Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt.

§ 2

Ausländische Bildstreifen sind solche,
1. Die nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft hergestellt sind, die nach deutschem Rechte mit dem Sitze in Deutschland errichtet ist
oder
2. bei denen Atelieraufnahmen und - soweit die Art des verfilmten Gegenstandes es nicht erfordert - auch die Aussenaufnahmen nicht in Deutschland hergestellt sind
oder
3. deren Manuskript, bei Tonfilmen auch deren Musik nicht von einem Inländer verfasst sind
oder
4. deren Regisseur kein Inländer ist
oder
5. bei denen nicht die Mehrzahl der Mitwirkenden innerhalb der einzelnen Beschäftigungsarten Inländer sind.

Bei der Verfilmung eines bereits erschienenen literarischen Werkes gilt als Manuskript im Sinne des Abs. 1 Ziffer 3 das Drehbuch.

Inländern im Sinne des Abs. 1 Ziffer 3-5 werden solche in Deutschland ansässige Personen gleichgestellt, die deutscher Zunge sind.

Aus kulturellen und künstlerischen Erwägungen kann der Reichsminister des Innern im Einzelfall einen nach den Bestimmungen des Abs. 1 Ziffern 3-5 als ausländisch geltenden Bildstreifen einem inländischen gleichstellen.

§ 3

Spielfilme sind Bildstreifen, die eine durchlaufende Spielhandlung enthalten, um deretwillen der Bildstreifen hergestellt ist.

Lehr- und Kulturfilme sind solche, die volksbildend oder belehrend sind, jedoch weder die Eigenschaft eines Spielfilms haben noch Tagesereignisse zum Zwecke der Berichterstattung darstellen.

Tonfilme sind diejenigen Bildstreifen gemäss Abs. 1 und 2, denen ganz oder teilweise die mit den Bildvorgängen verbundenen Geräusche, Sprache, Gesänge oder die dazugehörige Begleitmusik gleichzeitig (synchron) mit dem Bilde durch mechanische Vorrichtungen zu Gehör gebracht werden. Die Wiedergabe der Geräusche, Sprache, Gesänge oder Musik mittels Platten, die nicht ausschliesslich zur Verwendung bei der Vorführung des Bildstreifens angefertchgt werden, begründet nicht die Tonfilmeigenschaft.

§ 4

Vor Abschluss von Verträgen durch die Rechte auf Vorführung ausländischer Bildstreifen an andere, die die Bildstreifen selbst vorführen oder im eigenen Namen vorführen lassen, übertragen werden (Filmverleih), muss der Bildstreifen einmal öffentlich oder vor Interessenten in Deutschland vorgeführt worden sein.

§ 5

Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind nur die Filmverleiher (§4) anmeldeberechtigt. Erleidet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Filmverleiher eine Beschränkung seiner Verfügungsfähigkeit, so erlischt von dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Beschränkung ab das Recht, weitere Bildstreifen anzumelden.

Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zu machen und auf Ersuchen die notwendigen Unterlagen beizubringen, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzungen der §7 Abs.1 und 2, §8, §9 Abs.2, §§ 10, 11 und 12 ergibt.

§ 6

Der Reichsminister des Innern erteilt dem Anmeldeberechtigten gemäss den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 eine Bescheinigung des Inhalts, dass gegen die Vorführung des Bildstreifens nach seiner Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken nicht bestehen.

Die Bescheinigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur Verwendung im eigenen Betriebe mit Ausnahme der nach §9 erteilten Bescheinigung, die den Anmeldeberechtigten befugt, die Rechte aus der Bescheinigung einmal zu übertragen.

Ein stummer Bildstreifen, für den eine Bescheinigung nach Abs.1 erteilt ist, bedarf erneuter Anmeldung, wenn er nachträglich die Tonfilmeigenschaft gemäss §3 Abs.3 erhält.

II. Spielfilme.

§ 7

Für jedes Spieljahr, beginnend mit dem 1. Juli 1930 wird die gesamte Zahl der für Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen festgesetzt. Von vier Siebenteln dieser Gesamtzahl werden den Anmeldederechtigten Bescheinigungen in dem Umfang erteilt, in dem sie während des letzten Kalenderjahres erstmalig zensierte deutsche Bildstreifen im Verhältnis zu deren Gesamtzahl erstmalig verliehen haben.

Sollen Bildstreifen nicht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirksverleihern Zwischenbescheide entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vorlage von fünf Zwischenbescheiden wird eine Bescheinigung nach §6 Abs.1 mit der Massgabe erteilt, dass diese nur zur Verwertung des angemeldeten Bildstreifens im eigenen Bezirksverleih der anmeldeberechtigten Bezirksverleiher berechtigt.

§ 8

Der Anmeldeberechtigte ist befugt, an Stelle eines langen Svielfilms fünf kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 200 Metern oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 500 Metern Negativ zur Anmeldung zu bringen.

§ 9

Über weitere zwei Siebentel der im §7 Abs.1 Satz 1 festgesetzten Gesamtzahl wird, wie folgt, verfügt:

Haben deutsche Staatsangehörige oder Gesellschaften, die nach deutschem Rechte mit dem Sitze in Deutschland gegründet sind, das ausserdeutsche Aufführungsrecht von deutschen Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkauft, den Verkaufserlös ganz oder teilweise erhalten und sind diese Bildstreisen im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ausländische Spielfilme über den Rahmen des §7 hinaus anzumelden. Über diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nach §6 Abs.1 in dem Umfang erteilt, in dem der Anmeldende während des letzten Produktionsjahres mit seinem Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamtauslandserlös beteiligt ist. Diese Bescheinigungen sind nicht vor dem 1. Januar jedes Jahres zu erteilen.

III. Lehr- und Kulturfilme.

§ 10

Bescheinigungen über die Anmeldung von Lehr- und Kulturfilmen werden erteilt, wenn der Anmeldeberechtigte nachweist, dass er noch nicht verliehene, neu hergestellte deutsche Lehr- und Kulturfilme von ungefähr doppelter Bildlänge im eigenen Betriebe gleichzeitig verleiht. Werden die Bildstreifen nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffentlichen Lichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in der Titeleinleitung des Bildstreifens anzugeben; für diese Fälle genügt es, wenn das im ersten Satze bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten gewahrt bleibt.

Für ausländische tönende Lehr- und Kulturfilme können Bescheinigungen unter den Voraussetzungen des Abs.1 nur auf Grund des gleicheitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr- und Kulturfilme erteilt werden. Auf Antrag können diese entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 bis 9 als Spielfilme behandelt werden.

IV. Wochenschau und Werbefilme

§ 11.

Bescheinigungen über die Anmeldung von Bildstreifen die zum Zwecke der Berichterstattung Tagesereignisse zur Darstellung bringen (Wochenschau, Aktualitäten) oder vorwiegend der Reklame dienen und nur vor bestimmten Personenkreisen vorgeführt werden sollen (Werbefilme), können ohne Beschränkung erteilt werden. In der Titeleinleitung dieser Bildstreifen sind jedoch die vorliegenden Eigenschaften ausdrücklich anzugeben, auch wenn nur Teile der Bildstreifen zur Vorführung gelangen.

V. Sonderfälle, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 12.

Ausländische Bildstreifen von besonderem künstlerischen oder kulturellen Werte oder solche, die wegen ihrer technischen Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geeignet sind, können auch von Personen, die nicht Verleiher sind, für einzelne Vorstellungen angemeldet werden, Die nach §6 Abs,1 erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung der §7 bis 10 ausser Ansatz.

§ 13

Wer die nach §5 Abs.2 geforderten Angaben unrichtig macht, oder wer falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt oder wer einen Bildstreifen ohne die vorgeschriebene Bescheinigung oder entgegen den Bestimmungen der §§4, 5 Abs.2, 6 Abs.2 . und 3, §7 Abs.2 letzter Satz, §10 Abs.1 Satz 2, §§11 und 12 in den Verkehr bringt, vorführt oder vorführen lässt, wird gemäss §2 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen bestraft. Ausserdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen ausgesetzt oder verweigert werden.

§ 14

Für das Spieljahr 1930/31 (d.h. vom 1. Juli 1930 bis 30. Juni 1931) wird die Zahl der für Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 210 (zweihundertzehn) festgesetzt. Über ein Siebentel dieser Zahl verfügt der Reichsminister des Innern nach billigem Ermessen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen für die Vorführung von Tonfilmen entstehende Härten auszugleichen.

Von den nach §§7 und 9 zu erteilenden Bescheinigungen berechtigt der dritte Teil zur Anmeldung von Tonfilmen, im übrigen zur Anmeldung von stummen Bildstreifen,

Für das Spieljahr 1930/31 wird der im §7 Abs.1 und §9 Abs.2 getroffenen Regelung der Durchschnitt der beiden letzten Kalenderjahre zugrunde gelegt.

§ 15

Der Reichsminister des Innern kann im Falle einer wesentlichen Veränderung der Lage des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die im §14 Abs.1 Satz 1 festgesetzte Zahl von 210 (zweihundertzehn) hinaus weitere 20 Bescheinigungen nach billigem Ermessen erteilen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen entstehende Härten auszugleichen.

Berlin, den 21. Juli 1930 ch

Der Reichsminister des Innern. Dr. Wirth

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Zweite Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 26. Juni 1931 [Deutscher Reichsanzeiger 29.6.1931; RMBl 1931 S.431]

Die Ausführungsverordnung vom 21. Juni 1930 (Reichsministerialblatt Sp.473) zum Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. I S.215) wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Bildungsausschusses des Reichstags dahin geändert:

Artikel I

1. §1 erhält folgenden zweiten Absatz:
"Ausländische Bildstreifen, die ausschliesslich zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalten vorgeführt werden sollen, bedürfen keiner Anmeldung.

2. Im §4 werden die Worte "oder vor Interessenten" gestrichen.

3. Im §5 Abs.1 Satz 2 wird das Wort "Filmverleiher" durch das Wort "Anmeldeberechtigter" ersetzt.

4. §7 Abs.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Für jedes Spieljahr wird festgesetzt, wieviel Bescheinigungen für tönende Spielfilme und wieviel Bescheinigungen für stumme Spielfilme zu erteilen sind (Gesamtzahlen). In Höhe von vier Siebenteln dieser Gesamtzahlen werden den Anmeldeberechtigten Bescheinigungen in dem Anfang erteilt, in dem sie während des letzten Spieljahrs erstmalig geprüfte deutsche lange tönende bzw. lange stumme Bildstreifen im Verhältnis zu deren Gesamtzahl verliehen haben. Einem langen Spielfilm werden fünf kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 300 Meter oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Länge von je 500 Meter Negativ gleichgeachtet, Die deutschen Bildstreifen, die von den zuständigen Stellen gemäss §9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) anerkannt worden sind, werden hierbei doppelt gerechnet.

5. §8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Bei Bildstreifen bis zu 500 Meter Länge, die regelmässig nur in Verbindung mit einem langen Spielfilm oder langen Kulturfilm zur Vorführung kommen (Beiprogrammfilm), kann ohne Rücksicht auf deren Inhalt nach Zahl des Anmeldeberechtigten nach §7 verfahren werden, indem an Stelle eines langen Spielfilms fünf kurze Bildstreifen bis zu einer Bildlänge von je 300 Meter oder drei kurze Bildstreifen bis zu einer Bildlänge von 500 Meter Negativ angemeldet werden können, oder §10 mit der Massgabe angewendet werden, dass bei Tonfilmen auch der Nachweis des Verleihs der einfachen Bildlänge von Beiprogrammfilmen genügt.

6. Im §9 Abs. 2 Satz 1 werden zwischen die Worte "deutschen Spielfilmen" die Worte "tönenden bzw. stummen" und zwischen die Worte "ausländische Spielfilme" die Worte "tönende bzw. stumme" eingefügt und in Satz 2 das Wort "Produktionsjahrs" in "Spieljahrs" abgeändert.

7. Als §9a wird folgende Bestimmung eingesetzt:
Über ein Siebentel der nach §7 Abs.1 Satz 1 festgesetzten Gesamtzahlen verfügt der Reichsminister des Innern nach billigem Ermessen um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung von tönenden bzw. stummen Bildstreifen entstehende Härten auszugleichen. Sofern der Anmeldeberechtigte die Hälfte der ihm nach §7 zustehenden Berechtigungen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs nicht ausgenutzt hat, kann hierüber der Reichsminister des Innern gemäss Satz 1 verfügen.

8. Im §10 Abs.2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutsche tönende Lehr- und Kulturfilme im Sinne des §9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) von den zuständigen Stellen anerkannt worden sind.

9. §14 erhält folgende Fassung:
Für das Spieljahr 1931/32 (d.h. vom 1. Juli 1931 bis 30. Juni 1932) wird die Zahl der für tönende Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 105 und die Zahl der für stumme Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 70 festgesetzt.

Für das Spieljahr 1931/32 wird der im §7 Abs.1 und §9 Abs.2 getroffenen Regelung die Zeit vom 1. Januar 1930 bis 30. Juni 1931 zugrunde gelegt.

10. In §15 wird die Zahl 210 durch die Zahl 175 ersetzt.

Artikel II.

Diese Regelung tritt am 1. Juli 1931 in Kraft.

Artikel III.

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, den Text der Ausführungsverordnung vom 21. Juli 1931, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, im Reichsministerialblatt bekannt zu machen.

Berlin, den 26. Juni 1931.

Der Reichsminister des Innern. Dr. Wirth

Bekanntmachung des Textes der Zweiten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 26. Juni 1931

Auf Grund des Artikels III der Zweiten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 26. Juni 1931 (Reichsministerialblatt Sp.431) wird der Text der Ausführungsverordnung vom 21. Juli 1930 (Reichsministerialblatt Sp. 473) zum Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. I S.215 bekanntgemacht. [Es ist aber der geänderte Text vom 26. Juni 1931!]

Berlin, den 26. Juni 1931

Der Reichsminister des Innern. Dr. Wirth

Zweite Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 26. Juni 1931 [Deutscher Reichsanzeiger 29.6.1931]

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

Ausländische Bildstreifen, die zur öffentlichen Vorführung im Inland bestimmt sind, sind bei der Anmeldestelle für ausländische Filme anzumelden. Der öffentlichen Vorführung von Bildstreifen werden Vorführungen in Schulen, Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt.

Ausländische Bildstreifen, die ausschliesslich zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalen vorgeführt werden sollen, bedürfen keiner Anmeldung.

§ 2

Ausländische Bildstreifen sind solche,
1. Die nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft hergestellt sind, die nach deutschem Rechte mit dem Sitze in Deutschland errichtet ist
oder
2. bei denen Atelieraufnahmen und - soweit die Art des verfilmten Gegenstandes es nicht erfordert - auch die Aussenaufnahmen nicht in Deutschland hergestellt sind
oder
3. deren Manuskript, bei Tonfilmen auch deren Musik nicht von einem Inländer verfasst sind
oder
4. deren Regisseur kein Inländer ist
oder
5. bei denen nicht die Mehrzahl der Mitwirkenden innerhalb der einzelnen Beschäftigungsarten Inländer sind.

Bei der Verfilmung eines bereits erschienenen literarischen Werkes gilt als Manuskript im Sinne des Abs. 1 Ziffer 3 das Drehbuch.

Inländern im Sinne des Abs. 1 Ziffer 3-5 werden solche in Deutschland ansässige Personen gleichgestellt, die deutscher Zunge sind.

Aus kulturellen und künstlerischen Erwägungen kann der Reichsminister des Innern im Einzelfall einen nach den Bestimmungen des Abs. 1 Ziffern 3-5 als ausländisch geltenden Bildstreifen einem inländischen gleichstellen.

§ 3

Spielfilme sind Bildstreifen, die eine durchlaufende Spielhandlung enthalten, um deretwillen der Bildstreifen hergestellt ist.

Lehr- und Kulturfilme sind solche, die volksbildend oder belehrend sind, jedoch weder die Eigenschaft eines Spielfilms haben noch Tagesereignisse zum Zwecke der Berichterstattung darstellen.

Tonfilme sind diejenigen Bildstreifen gemäss Abs. 1 und 2, denen ganz oder teilweise die mit den Bildvorgängen verbundenen Geräusche, Sprache, Gesänge oder die dazugehörige Begleitmusik gleichzeitig (synchron) mit dem Bilde durch mechanische Vorrichtungen zu Gehör gebracht werden. Die Wiedergabe der Geräusche, Sprache, Gesänge oder Musik mittels Platten, die nicht ausschliesslich zur Verwendung bei der Vorführung des Bildstreifens angefertchgt werden, begründet nicht die Tonfilmeigenschaft.

§ 4

Vor Abschluss von Verträgen durch die Rechte auf Vorführung ausländischer Bildstreifen an andere, die die Bildstreifen selbst vorführen oder im eigenen Namen vorführen lassen, übertragen werden (Filmverleih), muss der Bildstreifen einmal öffentlich in Deutschland vorgeführt worden sein.

§ 5

Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind nur die Filmverleiher (§4) anmeldeberechtigt. Erleidet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Filmverleiher eine Beschränkung seiner Verfügungsfähigkeit, so erlischt von dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Beschränkung ab das Recht, weitere Bildstreifen anzumelden.

Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zu machen und auf Ersuchen die notwendigen Unterlagen beizubringen, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzungen der §7 Abs.1 und 2, §8, §9 Abs.2, §§ 11, 12 und 13 ergibt.

§ 6

Der Reichsminister des Innern erteilt dem Anmeldeberechtigten gemäss den Bestimmungen der §§ 7 bis 13 eine Bescheinigung des Inhalts, dass gegen die Vorführung des Bildstreifens nach seiner Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken nicht bestehen.

Die Bescheinigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur Verwendung im eigenen Betriebe mit Ausnahme der nach §9 erteilten Bescheinigung, die den Anmeldeberechtigten befugt, die Rechte aus der Bescheinigung einmal zu übertragen.

Ein stummer Bildstreifen, für den eine Bescheinigung nach Abs.1 erteilt ist, bedarf erneuter Anmeldung, wenn er nachträglich die Tonfilmeigenschaft gemäss §3 Abs.3 erhält.

II. Spielfilme.

§ 7

Für jedes Spieljahr wird festgesetzt, wieviel Bescheinigungen für tönende Spielfilme und wieviel Bescheinigungen für stumme Spielfilme zu erteilen sind (Gesamtzahlen). In Höhe von vier Siebenteln dieser Gesamtzahlen werden den Anmeldeberechtigten Bescheinigungen in dem Umfang erteilt, in dem sie während des letzten Spieljahrs erstmalig geprüfte deutsche lange tönende bzw. lange stumme Bildstreifen im Verhältnis zu deren Gesamtzahl verliehen haben. Einem langen Spielfilm werden fünf kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 300 Meter oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Länge von je 500 Meter Negativ gleichgeachtet. Die deutschen Bildstreifen, die von den zuständigen Stellen gemäss § 9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) anerkannt worden sind, werden hierbei doppelt gerechnet.

Sollen Bildstreifen nicht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirksverleihern Zwischenbescheide entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vorlage von fünf Zwischenbescheiden wird eine Bescheinigung nach §6 Abs.1 mit der Massgabe erteilt, dass diese nur zur Verwertung des angemeldeten Bildstreifens im eigenen Bezirksverleih der anmeldeberechtigten Bezirksverleiher berechtigt.

§ 8

Bei Bildstreifen bis zu 500 Meter Länge, die regelmässig nur in Verbindung mit einem langen Spielfilm oder langen Kulturfilm zur Vorführung kommen (Beiprogrammfilm), kann ohne Rücksicht auf deren Inhalt nach Wahl des Anmeldeberechtigten nach §7 verfahren werden, indem an Stelle eines langen Spielfilms fünf kurze Bildstreifen bis zu einer Bildlänge von je 300 Meter oder drei kurze Bildstreifen bis zu einer Bildlänge von je 500 Meter Negativ angemeldet werden können, oder §11 mit der Massgabe angewendet werden, dass den Tonfilmen auch der Nachweis des Verleihs der einfachen Bildlänge von Beiprogrammfilmen genügt.

§ 9

Über weitere zwei Siebentel der im §7 Abs.1 Satz 1 festgesetzten Gesamtzahl wird, wie folgt, verfügt:

Haben deutsche Staatsangehörige oder Gesellschaften, die nach deutschem Rechte mit dem Sitze in Deutschland gegründet sind, das ausserdeutsche Aufführungsrecht von deutschen Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkauft, den Verkaufserlös ganz oder teilweise erhalten und sind diese Bildstreisen im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ausländische tönende bzw. stumme Spielfilme über den Rahmen des §7 hinaus anzumelden. Über diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nach §6 Abs.1 in dem Umfang erteilt, in dem der Anmeldende während des letzten Spieljahres mit seinem Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamtauslandserlös beteiligt ist. Diese Bescheinigungen sind nicht vor dem 1. Januar jedes Jahres zu erteilen.

§ 10

Über ein Siebentel der nach §7 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Gesamtzahlen verfügt der Reichsminister des Innern nach billigem Ermessen um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung von tönenden bzw. stummen Bildstreifen entstehende Härten auszugleichen. Sofern der Anmeldeberechtigte die Hälfte der ihm nach § 7 zustehenden Berechtigungen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs nicht ausgenutzt hat, kann hierüber der Reichsminister des Innern gemäss Satz 1 verfügen.

III. Lehr- und Kulturfilme.

§ 11

Bescheinigungen über die Anmeldung von Lehr- und Kulturfilmen werden erteilt, wenn der Anmeldeberechtigte nachweist, dass er noch nicht verliehene, neu hergestellte deutsche Lehr- und Kulturfilme von ungefähr doppelter Bildlänge im eigenen Betriebe gleichzeitig verleiht. Werden die Bildstreifen nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffentlichen Lichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in der Titeleinleitung des Bildstreifens anzugeben; für diese Fälle genügt es, wenn das im ersten Satze bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten gewahrt bleibt.

Für ausländische tönende Lehr- und Kulturfilme können Bescheinigungen unter den Voraussetzungen des Abs.1 nur auf Grund des gleicheitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr- und Kulturfilme erteilt werden. Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutsche tönende Lehr- und Kulturfilme in Sinne des § 9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) von den zuständigen Stellen anerkannt worden sind. Auf Antrag können diese entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 bis 9 als Spielfilme behandelt werden.

IV. Wochenschau und Werbefilme

§ 12.

Bescheinigungen über die Anmeldung von Bildstreifen die zum Zwecke der Berichterstattung Tagesereignisse zur Darstellung bringen (Wochenschau, Aktualitäten) oder vorwiegend der Reklame dienen und nur vor bestimmten Personenkreisen vorgeführt werden sollen (Werbefilme), können ohne Beschränkung erteilt werden. In der Titeleinleitung dieser Bildstreifen sind jedoch die vorliegenden Eigenschaften ausdrücklich anzugeben, auch wenn nur Teile der Bildstreifen zur Vorführung gelangen.

V. Sonderfälle, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 13.

Ausländische Bildstreifen von besonderem künstlerischen oder kulturellen Werte oder solche, die wegen ihrer technischen Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geeignet sind, können auch von Personen, die nicht Verleiher sind, für einzelne Vorstellungen angemeldet werden, Die nach §6 Abs,1 erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung der §7 bis 11 ausser Ansatz.

§ 14

Wer die nach §5 Abs.2 geforderten Angaben unrichtig macht, oder wer falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt oder wer einen Bildstreifen ohne die vorgeschriebene Bescheinigung oder entgegen den Bestimmungen der §§4, 5 Abs.2, 6 Abs.2 . und 3, §7 Abs.2 letzter Satz, §11 Abs.1 Satz 2, §§12 und 13 in den Verkehr bringt, vorführt oder vorführen lässt, wird gemäss §2 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen bestraft. Ausserdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen ausgesetzt oder verweigert werden.

§ 15

Für das Spieljahr 1931/32 (d.h. vom 1. Juli 1931 bis 3. Juni 1932) wird die Zahl der für tönende Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 105 (hundertfünf) und die zahl der für stumme Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 70 festgesetzt.

Für das Spieljahr 1931/32 wird der im §7 Abs. 1 und §9 Abs.2 getroffenen Regelung die zeit vom 1. Januar 1930 bis 30. Juni 1931 zugrunde gelegt.

§ 16

Der Reichsminister des Innern kann im Falle einer wesentlichen Veränderung der Lage des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die im §15 Abs.1 Satz 1 festgesetzte Zahl von 175 (hundertfünfundsiebzig) hinaus weitere 20 Bescheinigungen nach billigem Ermessen erteilen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen entstehende Härten auszugleichen.

Berlin, den 20. Juni 1931 ch

Der Reichsminister des Innern. Dr. Wirth

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Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 29.11.1931 [Deutscher Reichsanzeiger 1.12.1931; RMBl S.367ff]

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Die Geltungsdauer des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. I S.215) wird bis zum 30. Juni 1932 verlängert.

Berlin, den 29. November 1931

Der Reichspräsident von Hindenburg.

Der Reichsminister des Innern. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Groener. Reichswehrminister

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Dritte Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 28. Juni 1932 [Deutscher Reichsanzeiger 30.6.1932]

Artikel I

Die zweite Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 26. Juni 1931 (Reichsministerialbl. Sp.432) wird mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert,

1. §2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
ausländische Bildstreifen sind solche, die nicht auf Grund der nachfolgenden Bestimmnngen als deutsche anerkannt werden,

Ein Bildstreifen ist als deutscher Bildstreifen anzuerkennen, wenn
1) er von Deutschen (§1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 - RGBl. S.583 - oder einer Gesellschaft hergestellt ist, die nach deutschem Recht mit dem Sitz in Deutschland errichtet ist,
2) die Atelieraufnahmen und - soweit die Art des verfilmten Gegenstandes es zulässt - auch die Aussenaufnahmen in Deutschland hergestelllt sind,
3) das Manuskript, bei Tonfilmen auch die Musik, von Deutschen verfasst ist,
4) die Produktionsleiter und Regisseure Deutsche sind
und
5) 75 vH der Mitwirkenden innerhalb der einzelnen Beschäftigungsgruppen Deutsche sind.

Bei der Verfilmung eines bereits erschienenen Werkes gilt im Sinne des Abs.2 Ziffer 3 als Manuskript das Drehbuch, als Musik die musikalische Bearbeitung.

Aus kulturellen oder künstlerischen Erwägungen kann der Reichsminister des Innern im Einzelfall auf Antrag bei der Anerkennung von Bildstreifen von den voraussetzungen des Abs. 2 Ziffer 3 bis 5 Befreiung erteilen."

2. Im §3 Abs.1 werden die Worte "Spielfilme sind" ersetzt durch: "Im Sinne dieser Verordnung sind Spielfilme diejenigen Bildstreifen". Zwischen Abs.2 und Abs.3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
"Wochenschauen und Gegenwartsbilder (Aktualitäten) sind Bildstreifen, die zum Zwecke der Berichterstattung Tagesereignisse erstellen,
Werbefilme sind Bildstreifen, die vorwiegend der Reklame dienen,
Beiprogrammfilme sind Bildstreifen bis zu 600 Meter Länge, die regelmässig nur in Verbindung mit einem langen Spieifilm oder langen Lehr- und Kulturfilm vorgeführt werden."

Im Abs.3 fallen die Worte "Abs. 1 und 2" fort.

3. §4 erhält als zweiten Absatz folgende Bestimmung:
Verträge, die unter Verletzung oder zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Abs.1 abgeschlossen werden, sind nichtig."

4. §5 Abs.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§9 und 18 ist anmeldeberechtigt, wer über die Rechte auf Vorführung des anzumeldenden Bildstreifens im Sinne des §4 verfügt (Filmverleiher)."

Im Abs.2 werden vor "§7 Abs.1" die Worte: "§2, §5 Abs.1" eingefügt. Ferner ist anstatt §§11, 12 und 13" zu setzen: "§§11, 12, 13, 13a und 13b".

5. Im §6 Abs.1 wird die Zahl "13" durch "13b" ersetzt.

Im Abs.2 werden die Worte "zur Verwendung" durch folgende Worte ersetzt: "zur Verwertung des angemeldeten Bildstreifens".

Im Abs.3 werden die Worte "Abs.3" ersetzt durch "Abs.6".

6. §7 Abs.1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Für jedes Spieljahr wird festgesetzt, wieviel Bescheinigungen für tönende Spielfilme (§3 Abs.1 und 6) zu erteilen sind (Gesamtzahl). In Höhe von vier Siebenteln dieser Gesamtzahl werden den Anmeldeberechtigten Be-scheinigungen in dem Umfange erteilt, in dem sie während des letzten Spieljahrs erstmalig zur öffentlichen Vorführung zugelassene deutsche lange tönende Spielfilme im Verhältnis zu deren Gesamtzahl erstmalig verliehen haben. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinignng entsteht jedoch nur insoweit, als der Anmeldeberechtigte nachweist, für welchen ausländischen Bildstreifen die Bescheinigung Verwendnng finden soll."

Dem Abs.1 wird als letzter Satz hinzugefügt:
"Diese Bestimmungen gelten entsprechend für stumme Bildstreifen."

7. §8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Für Beiprogrammfilme (§3 Abs.5) gilt ohne Rücksicht auf ihren Inhalt §11 entsprechend. Soweit es sich nicht um ausländische Lehr- und Kulturfilme handelt, genügt im Falle des §11 Abs.2 Satz 2 eine Bildlänge von mindestens 250 Meter."

8. Im §9 Abs.1 fallen die Worte "Satz 1", in Abs.2 Satz 2 die Worte "bzw. stumme" weg. Im Abs.2 Satz 2 werden die Worte "deutsche Staatsangehörige" durch "Deutsche" ersetzt. Als letzter Satz wird eingefügt:
"Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen."

9. §10 erhält folgende Fassung:
"Über ein Siebentel der nach §7 Abs.1 festgesetzten Gesamtzahl verfügt der Reichsminister des Innern nach billigem Ermessen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung tönender Spielfilme entstehende Härten auszugleichen. Er verfügt ferner über diejenigen Bescheinigungen, über deren Verwendung der nach §7 zu führende Nachweis nicht erbracht ist. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen."

10. Im §11 Abs.1 Satz 1 werden zwischen die Worte "er noch" die Worte "zur öffentlichen Vorführung zugelassene", und nach "Lehr- und Kulturfilme" "(§3 Abs.2)" eingefügt.

Im Abs.2 letzter Satz wird das Wort "bis" durch "und^ ersetzt.

11. §12 Satz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Bescheinigungen über die Anmeldung von Wochenchauen und Gegenwartsbildern (§3 Abs.3) können ohne jede Beschränkung erteilt werden. Das gleiche gilt für Werbefilme (§3 Abs.4), soweit sie nur vor bestimmten Personenkreisen ausserhalb der normalen Spielfolge der öffentlichen Lichtspielhäuser vorgeführt werden sollen."

12. Im §13 werden die Worte "für einzelne Vorstellungen" durch die Worte ersetzt:
"für besondere Veranstaltungen, die ausserhalb des Rahmens gewerbsmässiger Betätigung liegen".

13. Als § 13a wird folgende Bestimmung getroffen:
"Ausländische Bildstreifen, die unter Aufrechterhaltung des Bildmaterials uachträgltch mit deutscher Sprache unterlegt werden, können nur dann angemeldet werden, wenn die hierzu erforderlichen Herstellungsarbeiten den Voraussetzungen des §2 Abs.2 entsprechen. §2 Abs.3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Anmeldeberechtigten dürfen die ihnen nach §7 zustehenden Bescheinigungen einschliesslich derjenigen, die ihnen nach §9 Abs.2 zugeteilt werden oder die sie nach §6 Abs.2 erwerben, nur bis zur Hälfte für die Anmeldung der in Satz 1 zugelassenen Bildstreifen verwenden."

14. Als §13b wird folgende Bestimmung eingefügt:
"Die Erteilung von Bescheinigungen kann für Bildstreifen verweigert werden deren Hersteller trotz Verwarnung durch die zuständigen deutschen Stellen Bildstreifen in der Welt weiter vertreiben, die eine dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben oder die in einem Staate hergestellt sind, in dem die Verwertung deutscher Bildstreifen unter erschwerende Bedingungen gestellt ist."

15. Im §14 Abs.1 werden die Worte "und 13" ersetzt durch "13, 13a und 13b".

16. Im §15 Abs.1 werden die Zahlen "1931" und "1932" durch "1932" und "1933" ersetzt. Abs.2 fällt weg.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1932 in Kraft.

Artikel III

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 21. Juli 1930 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 26. Juni 1931 und dieser Verordnung als "Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen" im Reichsministerialblatt bekanntzumachen.

Berlin, den 28. Juni 1932.

Der Reichsminister des Innern. Freiherr von Gayl.

Bekanntmachung des Wortlauts der Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen

Auf Grund des Artikels III der Dritten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28. Juni 1932 wird der Wortlaut der Ausführungsverordnung vom 21. Juli 1930 - Reichsministerialbl. Sp.473 - zum Gesetz über die Vorführung ausländischer Filmstreifen vom 15. Juli 1930 - RGBl I S.215 - nachstehend bekannt gemacht:

Berlin, den 28. Juni 1932

Der Reichsminister des Innern. Freiherr von Gayl

Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen

Vom 28. Juni 1932

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ausländische Bildstreifen, die zur öffentlichen Vorführung im Inland bestimmt sind, sind bei der Anmeldestelle für ausländische Filme anzumelden. Der öffentlichen Vorführung von Bildstreifen werden Vorführungen in Schulen, Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt.

Ausländische Bildstreifen, die ausschliesslich zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalten vorgeführt werden sollen, bedürfen keiner Anmeldung.

§ 2

Ausländische Bildstreifen sind solche, die nicht auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen als deutsche anerkannt werden.

Ein Bildstreifen ist als deutscher Bildstreifen anzuerkennen, wenn

1. er von Deutschen (§ 1 des Reichs- und Staatsangehörigengesetzes vom 22. Juli 1913 - RGBl S.583 -) oder einer Gesellschaft hergestellt ist, die nach deutschem Recht mit dem Sitz Sitz in Deutschland errichtet ist,

2. die Atelieraufnahmen und - soweit die Art des verfilmten Gegenstandes es zulässt - auch die Aussenaufnahmen in Deutschland hergestellt sind,

3. das Manuskript, bei Tonfilmen auch die Musik, von Deutschen verfasst ist

4. die Produktionsleiter und Regisseure Deutsche sind, und 75 vH der Mitwirkenden innerhalb der einzelnen Berufsgruppen Deutsche sind.

Bei der Verfilmung eines bereits erschienenen Werkes gilt im Sinne des Abs.2 Ziffer 3 als Manuskript das Drehbuch, als Musik die musikalische Bearbeitung.

Aus kulturellen oder künstlerischen Erwägungen kann der Reichsminister des Innern im Einzelfall auf Antrag bei der Anerkennung von Bildstreifen von den Voraussetzungen des Abs.2 Ziffer 3 bis 5 Befreiung erteilen.

§ 3

Im Sinne dieser Verordnung sind Spielfilme diejenigen Bildstreifen, die eine durchlaufende Spielhandlung erhalten, um derentwillen der Bildstreifen hergestellt ist.

Lehr- [!= Lehrfilme] und Kulturfilme sind solche, die volksbildend oder belehrend sind, jedoch weder die Eigenschaft eines Spielfilmes haben noch Tagesereignisse zum Zwecke der Berichterstattung darstellen.

Wochenschauen und Gegenwartsbilder (Aktualitäten) sind Bildstreifen, die zum Zwecke der Berichterstattung Tagesereignisse darstellen.

Werbefilme sind Bildstreifen, die vorwiegend der Reklame dienen.

Beiprogrammfilme sind Bildstreifen bis zu 600 Meter Länge, die regelmässig nur in Verbindung mit einem langen Spielfilm oder langen Lehr- und Kulturfilm vorgeführt werden.

Tonfilme sind diejenigen Bildstreifen, bei denen ganz oder teilweise die mit den Bildvorgängen verbundenen Geräusche, Sprache, Gesänge oder die dazugehörige Begleitmusik gleichzeitig (synchron) mit dem Bilde durch mechanische Vorrichtungen zu Gehör gebracht werden. Die Wiedergabe der Geräusche, Sprache, Gesänge oder Musik mittels Platten, die nicht ausschliesslich zur Verwendung bei der Vorführung des Bildstreifens angefertigt sind, begründet nicht die Tonfilmeigenschaft.

§ 4

Vor Abschluss von Verträgen, durch die Rechte auf Vorführung ausländischer Bildstreifen an andere, die die Bildstreifen selbst vorführen oder im eigenen Namen vorführen lassen, übertragen werden (Filmverleih), muss der Bildstreifen einmal öffentlich in Deutschland vorgeführt worden sein.

Verträge, die unter Verletzung oder zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Abs.1 abgeschlossen werden, sind nichtig.

§ 5

Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 9 und 13 ist anmeldeberechtigt, wer über die Rechte auf Vorführung des anzumeldenden Bildstreifens im Sinne des §4 verfügt (Filmverleiher), bleibet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Anmeldeberechtigter eine Beschränkung seiner Verfügungsfähigkeit, so erlischt von dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Beschränkung ab das Recht, weitere Bildstreifen anzumelden.

Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Abgaben zu machen und auf Ersuchen die notwendigen Unterlagen beizu- bringen, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzungen der §2, §5 Abs.1, §7 Abs.1 und 2, §8, §9 Abs.2, §§11,12,13,14 und 15 ergibt.

§ 6

Der Reichsminister des Innern erteilt dem Anmelde- berechtigten gemäss den Bestimmungen der §§7 bis 15 eine Bescheinigung des Inhalts, dass gegen die Vorführung des Bild- streifens nach seiner Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken nicht bestehen.

Die Bescheinigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur Verwertung des angemeldeten Bildstreifens im eigenen Betriebe mit Ausnahme der nach §9 erteilten Bescheinigung, die den Anmeldederechtigten befugt, die Rechte aus der Bescheinigung einmal zu übertragen.

Ein stummer Bildstreifen, für den eine Bescheinigung nach Abs.1 erteilt ist, bedarf erneuter Anmeldung, wenn er nachträglich die Tonfilmeigenschaft gemäss §3 Abs.6 erhält.

II. Spielfilme.

§7

Für jedes Spieljahr wird festgesetzt, wieviel Bescheinigungen für tönende Spielfilme (§3 Abs.1 und 6) zu erteilen sind (Gesamtzahl). In Höhe von vier Siebenteln dieser Gesamtzahl werden den Anmeldeberechtigten Bescheinigungen in dem Umfange erteilt, in dem sie während des letzten Spieljahrs erstmalig zur öffentlichen Vorführung zugelassene deutsche lange tönende Spielfilme im Verhältnis zu deren Gesamtzahl erstmalig verliehen haben. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung entsteht jedoch nur iusoweit, als der Anmeldeberechtigte nachweist, für welchen ausländischen Bildstreifen die Bescheinigung Verwendung finden soll. Einem langen Spielfilm werden fünf kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 300 m oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Länge von je 500 m Negativ gleichgeachtet. Die deutschen Bildstreifen, die von den zuständigen Stellen gemäss §9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) anerkannt worden sind, werden hierbei doppelt gerechnet. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für stumme Bildstreifen.

Sollen Biidstreifen nicht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirkverleihern Zwischenbescheide entsprecheud den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vorlage von fünf Zwischenbescheiden wird eine Bescheinigung nach §6 Abs.1 mit der Massgabe erteilt, dass diese nur zur Bewertung des angemeldeten Bildstreifens im eigenen Bezirksverleih der anmeldeberechtigten Bezirksverleiher berechtigt.

§ 8

Für Beiprogrammfilme (§3 Abs.5) gilt ohne Rücksicht auf ihren Inhalt § 11 entsprechend. Soweit es sich nicht um ausländische Lehr- und Kulturfilme handelt, genügt im Falle des §11 Abs.2 Satz 2 eine Bildlänge von mindestens 250 m.

§ 9

Über weitere zwei Siebentel der am §7 Abs. 1 festgesetzten Gesamtzahl wird wie folgt verfügt:

Haben Deutsche oder Gesellschaften, die nach deutschem Rechte mit dem Sitze in Deutschland gegründet sind, das ausserdeutsche Aufführungsrecht von deutschen tönenden Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkauft den Verkaufserlös ganz oder teilweise erhalten und sind diese Bildstreifen im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ausländische tönende Spielfilme über den Rahmen des §7 hinaus anzumelden. Über diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nach §6 Abs.1 in dem Umfang erteilt, in dem der anmeldende während des letzten Spieljahrs mit seinem Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamtauslandserlös beteiligt ist. Diese Bescheinigungen sind nicht vor dem 1. Januar jeden Jahres zu erteilen. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen.

§ 10

Über ein Siebentel der nach §7 Abs.1 festgelegten Gesamtzahl verfügt der Reichsminister des Innern nach billigem Ermessen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung tönender Spielfilme entstehende Härten auszugleichen. Er verfügt ferner über diejenigen Bescheinigungen, über deren Verwendung der nach §7 zu führende Nachweis nicht erbracht ist. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen.

III. Lehr- und Kulturfilme

§ 11

Bescheinigungen über die Anmeldung von Lehr- und Kulturfilmen werden erteilt, wenn der Anmeldeberechtigte nachweist, dass er zur öffentlichen Vorführung zugelassene, noch nicht verliehene, neu hergestellte deutsche Lehr- und Kulturfilme (§3 Abs.2) von ungefähr doppelter Bildlänge im eigenen Betriebe gleichzeitig verleiht. Werden die Bildstreifen nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffentlichen Lichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in der Titelelnleitung des Bildstreifens anzugeben; für diese Fälle genügt es, wenn das im ersten Satze bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten gewahrt bleibt.

Für ausländische tönende Lehr- und Kulturfilme können Bescheinigungen unter den Voraussetzungen des Abs.1 nur auf Grund des gleichzeitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr- und Kulturfilme erteilt werden. Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutsche tönende Lehr- und Kulturfilme im Sinne des §9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) von den zuständigen Stellen anerkannt worden sind. Auf Antrag können diese entsprechend den Bestimmungen der §§7 und 9 als Spielfilme behandelt werden.

IV. Wochenschau und Werbefilme.

§ 12

Bescheinigungen über die Anmeldung von Wochenschauen und Gegenwartsbildern (§3 Abs.3) können ohne jede Beschränkung erteilt werben. Das gleiche gilt für Werbefilme (§3 Abs.4), soweit sie nur vor bestimmten Personenkreisen ausserhalb der normalen Spielfolge der öffentlichen Lichtspielhäuser vorgeführt werden sollen.

V. Sonderfälle, Straf- und Übergangsbestimmungen

Ausländische Bildstreifen von besonderem künstlerischem oder kulturellem Werte oder solche die wegen ihrer technischen Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geneigt sind, können auch von Personen, die nicht Verleiher sind, für besondere Veranstaltungen, die ausserhalb des Rahmens gewerbsmässiger Betätigung liegen angemeldet werden. Die nach §6 Abs.1 erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung der §§7 bis 11 ausser Ansatz.

§ 14

Ausländische Bildstreifen, die unter Aufrechterhaltung des Bildmaterials nachträglich mit deutscher Sprache unterlegt werden, können nur dann angemeldet werden, wenn die hierzu erforderlichen Herstellungsarbeiten den Voraussetzungen des §2 Abs.2 entsprechen. §2 Abs.3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Anmeldeberechtigten dürfen die ihnen nach §7 zustehenden Bescheinigungen einschliesslich derjenigen, die ihnen nach §9 Abs.2 zugeteilt werden oder die sie nach §6 Abs.2 erwerben, nur bis zur Hälfte für die Anmeldung der in Satz 1 zugelassenen Bildstreifen verwenden.

§ 15

Die Erteilung von Bescheinigungen kann für Bildstreifen verweigert werden, deren Hersteller trotz Verwarnung durch die zuständigen deutschen Stellen Bildstreifen in der Welt weiter vertreiben, die eine dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben oder die in einem Staate hergestellt sind, in dem die Verwertung deutscher Bildstreifen unter erschwerende Bedingungen gestellt ist.

§ 16

Wer die nach $5 Abs.2 geforderten Angaben unrichtig macht, oder wer falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt, oder wer einen Bildstreifen ohne die vorgeschriebene Bescheinigung oder entgegen den Bestimmungen der §§4, 5 Abs.2, 6 Abs.2 und 3, §7 Abs.2 letzter Satz, §11 Abs.1 Satz 2, §§12, 13, 14 Satz 3 und §15 in den Verkehr bringt, vorführt oder vorführen lässt, wird gemäss §2 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen bestraft. Ausserdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen ausgesetzt oder verweigert werden.

§ 17

Für das Spieljahr 1932/33 (d.h. vom 1. Juli 1932 bis 30. Juni 1933) wird die Zahl der für tönende Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 105 (hundertfünf) und die Zahl der für stumme Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 70 (siebzig) festgesetzt.

§ 18

Der Reichsminister des Innern kann im Falle einer wesentlichen Veränderung der Lage des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die im §17 festgesetzten Zahl von 175 (hundertfünfundsiebzig) hinaus weitere 20 (zwanzig) Bescheinigungen nach billigem Ermessen erteilen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen entstehende Härten auszugleichen.

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Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 29. Juni 1932 [RBBl S.341]

Auf Grund des Artikels 48 Abs.2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Die Geltungsdauer des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S.215) in der Fassung der Verordnung des Reichsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 29. November 1931 (Reichsgesetzbl. I S.689) wird bis zum 30. Juni 1933 verlängert. Die nach § 1 des Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der Reichsminister des Innern mit Zustimmung des Reichsrats.

Berlin, den 29. Juni 1932.

Der Reichspräsident von Hindenburg. Der Reichsminister des Innern Freiherr von Gayl

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Berichtigung der Bekanntmachung des Wortlauts der Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 28. Juni 1932 (RA vom 30.6.1932) [Deutscher Reichsanzeiger 2.7.1932]

Im § 12 ist als dritter Satz folgende Bestimmung einzufügen:
In der Titeleinleitung dieser Bildstreifen sind jedoch die vorliegenden Eigenschaften ausdrücklich anzugeben, auch wenn nur Teile der Bildstreifen zur Vorführung gelangen.

Berlin, den 2. Juli 1932

Der Reichsminister des Innern. I.A.: Pellengahr

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Vierte Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen. Vom 28.6.1933 [Deutscher Reichsanzeiger 18.7.1933]

Auf Grund des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl I S.215) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1933 (RGBl I S.393) wird die Dritte Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen vom 23. Juni 1933 (RMinBl S.367 und 369) wie folgt geändert:

Artikel I

I § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Ausländische Bildstreifen sind solche, die nicht auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen als deutsche anerkannt worden sind.

Ein Bildstreifen ist als deutscher Bildstreifen anzuerkennen, wenn

1. er von Deutschen oder einer Gesellschaft hergestellt ist, die nach deutschem Recht mit dem Sitz Sitz in Deutschland errichtet ist,

2. die Atelieraufnahmen und - soweit die Art des verfilmten Gegenstandes es zulässt - auch die Aussenaufnahmen in Deutschland hergestellt sind,

3. das Manuskript, bei Tonfilmen auch die Musik, von Deutschen verfasst ist (bei der Verfilmung eines bereits erschienenen Werkes gilt als Manuskript das Drehbuch, als Musik die musikalische Bearbeitung),

4. die Produktionsleiter und Regisseure sowie die Mitwirkenden Deutsche sind.

Bei der Komparserie ist die Beschäftigung von Nichtberufszugehörigen nur in Ausnahmen zulässig.

Deutscher in Sinne dieser Verordnung ist, wer deutscher Abstammung ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Deutschstämmige Ausländer können den Deutschen gleichgestellt werden, wenn sie seit dem 1. Januar 1923 ununterbrochen in Deutschland ansässig sind; sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, können sie innerhalb eines ... verwendet werden.

Aus kulturellen oder künstlerischen Erwägungen kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einzelfall auf Antrag des Herstellers des Bildstreifens die Beschäftigung von Ausländern gestatten.

2. In § 17 Abs.1 ist statt: "Spieljahr 1932/33 (d.h. vom 1. Juli 1932 bis 30. Juni 1933)" zu setzen: "Spieljahr 1933/34".

3. Als § 18 Abs.2 wird folgende Vorschrift eingestellt:

"Bei Bildstreifen, die aus Staaten eingeführt werden sollen, mit denen oder mit deren Industrien über die Bildstreifeneinfuhr gegenseitige Abmachungen bestehen, kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ohne Anrechnung auf die im § 17 festgesetzte Zahl aus politischen oder kulturellen Gründen weitere Bescheinigungen erteilen; in diesem Falle kann auch Befreiung von der Vorschrift des § 11 Abs.2 gewährt werden."

3. An die Stelle des Reichsministers des Inneren tritt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1933.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Dr. Goebbels.

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Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. vom 23.6.1933 (RGBl. I S.393) [Pfundtner-Neubert]

Einführung

Durch das Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15.7.1930 (RGBl. I S.215) war die Reichsregierung ermächtigt worden, zur Wahrung der kulturellen Interessen im deutschen Lichtspielwesen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Vorführung ausländischer Bildstreifen zu erlassen. Die ursprünglich bis zum 1.12. 1931 befristete Ermächtignug war durch die Verordnungen des Reichspräsidenten vom 29. 11.1931 (RGBl. I S.689) und vom 29.6.1932 (RGBl. I S.341) bis zum 30.6.1931 bzw. 30.6.1933 verläugert worden.

Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die Geltungsdauer des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. I S.215) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. Juni 1932 (RGBl. I S.341) wird bis zum 30. Juni 1936 verlängert.

Die Ausführungsverordnungeu erlässt der Reichsminister für Volks- aufkläruug und Propaganda (1).

(1) Während nach dem ursprüuglichen Gesetz vom 15.7.1930 die Aufführungsverordnung vom Reichsminister des Innern mit Zustimmung des Reichsrats und des Bildungsausschusses des Reichstags erlassen werden musste, verlangte die VO. vom 29.6.1932 nur noch die Zustimmung des Reichsrats. Nunmehr ist auch das Mitwirkungsrecht des Reichsrats mit Rücksicht darauf beseitigt, dass den Ländern aus dem Gebiet der Durchführung des Gesetzes keine Zuständigkeit zukommt. Die Federführung auf dem Gebiet des Lichtspielwesens ist durch Erlass des Reichspräsidenten vom 13.3.1933 (RGBl. I S.104) vom Reichsminister des Innern auf den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda übergegangen.

Bisher sind drei Ausführungsverordnungen ergangen; die letzte vom 28.6.1932 (RGBl. S.967, 969) ist durch eine Vierte Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 26.6.1933 verändert, indem auch in dieser Verordnung die Errungenschaften der nationalen Erhebung verankert sind (RAnz. Nr.150 vom 30.6.1933 und RMBl. Sp.351) [S.967, 969 ist falsch. Richtig: 367, 368]

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Sechste Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen. Vom 27.6.1934 [Deutscher Reichsanzeiger 28.6.1934]

Auf Grund des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 23. Juni 1933 (RGBl I S.393) wird die Geltungsdauer der Vierten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 23. Juni 1933 (RMinBl Seite 351) in der Fassung der Fünften Verordnung vom 2. Februar 1934 (a.a.O. Seite 67) - bis zum 30. Januar 1935 verlängert mit folgender Massgabe:

1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingestellt:
Rechtswirksam ist jedoch die Entgegennahme von bisherigen Vertragsangeboten vor der ersten öffentlichen Vorführung des Films, falls ein Rücktrittsrecht von dem Angebot nach der ordnungsmässig anzukündigen ersten öffentlichen Vorführung innerhalb einer von der Reichsfilmkammer genehmigten Frist in dem Angebot vereinbart ist.

2. § 15 erhält folgenden neuen Satz 2:
Dasselbe gilt für Filme, in denen Filmschaffende auftreten, die bereits an der Herstellung von Filmen mitgewirkt haben, die ohne dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben.

3. In § 17 Abs. 1 ist statt "Spieljahr 1933/34" zu setzen "Spieljahr 1934/35".

4. An Stelle des Wortes "Bildstreifen" tritt das Wort "Film" oder Filme".

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1934 in Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1934.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
I.V.: Walther Funk


Siebente Verordnung über die Vorführung ausländischer Filmstreifen. Vom 24. Juni 1935 [Deutscher Reichsanzeiger 28.6.1935]

Auf Grund des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 23. Juni 1933 (RGBl I S.393) wird die Geltungsdauer der Vierten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 23. Juni 1933 (RMinBl Seite 351) in der Fassung der Sechsten Verordnung vom 27. Juni 1934 (a.a.O. Seite 451) - bis zum 30. Januar 1936 verlängert.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1935 in Kraft.

Berlin, den 24. Juni 1935.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
I.V.: Funk


Gesetz über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 11.7.1936 (RGBl. I S.551) [Pfundtner-Neubert]

Einführung

Die Vorführung ausländischer Filme in Deutschland unterlag vor dem Kriege keiner Beschränkung. Eine gesetzliche Regelung wurde erstmalig durch die Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25.6.1916 (RGBl. S.111) geschaffen, die die Einfuhr entbehrlicher Gegenstände über die Grenzen des Deutscheu Reichs an die Bewilligung der zuständigen Behörde knüpfte und damit auch die Einfuhr belichteter und unbelichteter Filme beschränkte. Diese Regelung wurde durch die Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 10.1.1917 (RGBl. S.41) bestätigt und verschärft. In den Jahren 1916 bis 1920 kamen daher ausländische Filme in Deutschland nur verschwindend zur Ausführung. Durch die Verordnung über die Aussenhandelskontrolle vom 20.12.1919 (RGBl. S.2128), die Änderungsverordnung vom 22.3.1920 (RGBl. S.334) nebst den Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Aussenhandelskontrolle vom 8.4.1920 (RGBl. S.500) wurde die Filmeinfuhrkontrolle dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligungen unterstellt, der damit die Aussenhandelsstelle Filme beauftragte (Verfügung des Reichswirtschaftsministers vom 13.1.1925).

Ein internationales Abkommen in Genf vom 8.11.1927 beseitigte sämtliche Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen. Deutschland hat dieses Abkommen durch Gesetz vom 17.10.1929 (RGBl. II S.649) ratifiziert. Es ist für das Deutsche Reich am 1.1.1930 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 14.2.1930 (RGBl. II S.20). Deutschland hatte hierbei ebenso wie Frankreich, England, Italien und Indien den Vorbehalt gemacht, dass es jedem Land unbenommen bleiben müsse, Massnahmen zur Wahrung seiner eigenen kulturellen und nationalen Interessen zu treffen. England erlies darauf die sogenannte "cinemtograf films act" vom 1.1.1929, der das französische "règlement établi par la commission de contrôle des films" folgte; beide Verordnungen sicherten eine Höchstziffer der Zulassung ausländischer Filme. Deutschlaud machte durch das Reichsgesetz vom 15.7.1930 (RGBl. I S.215) von seinem Vorbehalt Gebrauch und hat zur Wahrung der kulturellen Interessen im deutschen Lichtspielwesen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Vorführung ausländischer Filme erlassen. Das Gesetz, dessen Geltungsdauer zunächst auf drei Jahre beschränkt war, wurde durch die Verordnungen des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 29.11.1931 (RGBl. I S.689) und vom 29.6.1932 (RGBl. I S.341) und durch das Gesetz über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 23.6.1933 (abgedruckt unter I b 7 dieser Sammlung) bis zum 30.6.1936 verlängert. Das Gesetz wurde durch insgesamt sieben Verordnungen ergänzt vom 21.7.1930 (RMBl. Sp.473), vom 26.6.1931 (RMBl. Sp.431), vom 28.6.1932 (RMBl. Sp.367 und 369), vom 28.6.1933 (RMBl. Sp.351), vom 2.2.1934 (RMBl. Sp.67), vom 27.6.1934 (RMBl. Sp.451) und vom 24.6.1935 (RMBl. Sp.581).

Mit Hilfe dieser Gesetze und Verordnungen, deren Vierte durch Einfügung eines Arierparagraphen den Bedürfnissen des nationalsozialistischen Staates angepasst wurde, hat die nationale Regierung den von ihr durch Schaffung der Filmkredikbank und durch die ständische Regelung des Filmwesens (Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14.7.1933 (RGBl. I S.483)) nebst Durchführungsverordnung vom 22.7.1933 (RGBl. I S.531) - vgl. Abschnitt I b 7 S.2 dieser Sammlung - eingeleiteten Wiederaufbau der deutschen Filmwirtschaft erfolgreich vor Erschütterungen bewahrt und den deutschen Film als Kulturgut für immer gegenüber Überfremdung gesichert. Nach Übergang der Federführung für alle Filmangelegenheiten auf den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda durch die Verordnung über die Aufgaben des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 30.6.1933 (RGBl. I S.449) - abgedruckt unter I b 9 S.1 dieser Sammlung - ist diesem Minister die Befugnis zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen übertragen worden. Damit sind zugleich alle Sicherungen geschaffen, die zur Erhaltung einer deutschen Filmkultur notwendig sind, und die Voraussetzungen festgelegt worden, unter denen ein Film als deutscher Film anerkannt und ein deutscher oder ein ausländischer Film zur Prüfung nach Massgabe des Lichtspielgesetzes vom 16.2.1934 - oben S.1 - (in der Fassung der Gesetze vom 13.12.1934 und vom 28.6.1935 (RGBl. I S.95, 1236 und 811) [Achtung: Nur S.811 in 1935.] - oben S.19, 21 - durch die Filmprüfstelle und damit zur öffentlichen Vorführung in Deutschland zugelassen wird. Über die Anerkennung und die Zulassung werden Bescheinigungen erteilt, deren vorherige Beibringung Voraussetzung für die Prüfung ist.

Bei der durch das Gesetz vom 11.7.1936 und die zu ihm erlassene Durchführungsverordnung vom 12.7.1936 getroffenen Einfuhrregelung ist der Gesetzgeber des nationalen Staates von der Auffassung ausgegangen, dass der deutsche Lichtspieltheaterbesucher einen unbedingten Anspruch darauf hat, die ihn berührenden Lebensfragen von Künstlern dargestellt zu sehen, die zu seinem eigenen Kulturkreis gehören und sein Bedürfnis nach Bildung und Unterhaltung durch ihm geistig und kulturell nahestehende Menschen befriedigt zu wissen. §2 dieser Verordnung stellt deshalb den Begriff des Deutschen nicht mehr nur auf die Staatsangehörigkeit, sondern auch auf die Stammeszugehörigkeit ab. Deutsche Filme werden daher nur von Deutschen gemacht, und Ausländer nur zur Mitarbeit herangezogen, wenn und soweit dies aus kulturellen und künstlerischen Erwägungen gerechtfertigt ist. Die Beschäftigung nichtarischer Filmschaffender bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda.

Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

Zur Wahrung der kulturellen Interessen im deutschen Filmwesen nach Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. I S.215) in der Fassung der Verordnungen des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 29. November 1931 (RGBl. I S.689) und vom 29. Juni 1932 (RGBl. I S.341), sowie des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 23. Juni 1933 (RGBl. I S.393) am 30. Juni 1936 (1) hat die Reichsregierung das folgende Gesetz (2) beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Gehört zu den Eingangsworten: "nach Ablauf der Geltungsdauer"; der Zusammenhang ist durch die vielen Zitate der Präambel unterbrochen worden. Das neue Gesetz ist mit dem 1.7.1936 in Kraft getreten (§4).
(2) Das Gesetz sieht bewusst von einer Verlängerung des Gesetzes vom 15.7.1930 ab und stellt die notwendige Regelung auf eine neue gesetzliche Grundlage. ^enes Gesetz war das typische Ermächtigungsgesetz der Systemzeit, an seine Stelle ist das Verordnungsrecht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda getreten (§1 Abs.1).

§ 1

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda (1) bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Film (2) als deutscher Film anzuerkennen (3) ist und ein deutscher oder ausländischer Film zur Prüfung nach Massgabe des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) (4) zugelassen wird. Über die Anerkennung und die Zulassung wird eine Bescheinigung (5) erteilt.

Die Vorschriften des Lichtspielgesetzes bleiben unberührt (6).

(1) Verordnung über die Aufgaben des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 30.6.1933 (abgedruckt unter I b 9 S.1 dieser Sammlung), wonach der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda für alle Filmangelegenheiten federführend ist.
(2) Die Gesetzessprache der früheren Zeit hatte das längst in den deutschen Sprachschatz aufgenommene englische Wort Film-Celluloidblatt zur Ausnahme einer lichtempfindlichen Schicht mit dem missverständlichen Wort "Bildstreifen" übersetzt. Durch Ziffer 4 der Sechsten Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 27.6.1934 ist der Begriff Film wieder gesetzesfähig geworden.
(3) Vgl. B Ziffer 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Lichtspielgesetz vom 8.3.1934 (RMinBl. S.116).
(4) In der Fassung der Änderungsgesetze vom 13.12.1934 (RGBl. I S.1236) und vom 28.6.1935 (RGBl. I S.811) - abgedruckt unter I d 8 S.19, 21 dieser Sammlung.
(5) Im Inland hergestellten Filmen wird bescheinigt, dass sie als deutsche Filme im Sinn von §2 der Verordnung vom 12.7.1936 anerkannt sind, im Ausland hergestellte Filme werden zur Prüfung nur zugelassen, wenn ihnen bescheinigt wird, dass gegen die Vorführung nach ihrer Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken nicht bestehen. Die Bescheinigungen sind mit dem Antrag auf Prüfung vorzulegen. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, so darf die Filmprüfstelle ihre Entscheidung über die Zulassung des betreffenden Films und die nach §8 des Lichtspielgesetzes zu treffenden Feststellungen der kulturellen Eigenschaften des Films erst verkünden, wenn die fehlenden Nachweise zur Stelle sind - D 10 der zweiten Durchführungsverordnung zum Lichtspielgesetz vom 8.3.1934.
(6) Das Gesetz vom 11.7.1936 regelt die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, bevor ein inländischer oder ein ausländischer Film zur Prüfung durch die Filmprüfstelle zugelassen wird. Das Lichtspielgesetz, dessen Anwendung mithin von der Erfüllung der Bedingungen jenes Gesetzes abhängig ist, verhält sich über die inneren Voraussetzungen, unter denen einem deutschen oder einem ausländischen Film die Genehmigung zur Vorführung in Deutschland unter Berücksichtigung einer Reihe polizeilicher und kultureller Voraussetzungen erteilt werden kann (§§7, 8, 11 LG).

§ 2

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er setzt auch die zur Bestreitung der entstehenden Kosten (1) zn erhebenden Gebühren (2) fest.

(1) Kosten entstehen durch die Erhaltung der Kontingentstelle (§1 Abs. 1 KV).
(2)) Gebühren werden erhoben für die Anerkennung von Spiel- und Kulturfilmen (1 Rpf. pro Meter, Höchstgebühr 25.- RM); für die Bescheinigung von ausländischen Spielfilmen (180 RM); für Bescheinigungen für ausländische Kulturfilme (4 Rpf. pro Meter); für Bescheinigungen für ausländische Werbefilme (2 Rpf. pro Meter); für deutsche Filme (1 Rpf. pro Meter, Höchstbetrag 25 RM). Die Länge wird pro Meter Bildlänge, d.h. ohne Titel, berechnet.

§ 3

Wer den nach §1 erlassenen Vorschriften (1) und den Rechtsverordnungen (2) nach §2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Filme, die unter Verletzung der nach §§1, 2 erlassenen Bestimmungen in den Verkehr gebracht oder vorgeführt werden, erkannt werden, auch wenn die genannten Gegenstande weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einrr bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung und, Unbrauchbarmachung der Gegenstände selbständig erkannt werden.

(1) Die vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmten Voraussetzungen, unter denen ein Film als deutscher Film anerkannt und ein deutscher oder ein ausländischer Film zur Prüfung durch die Filmstelle zugelassen wird.
(2) Vgl. die Kontingentverordnung (KV) vom 12.7.1936.

§4

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1936 in Kraft.

Der Führer und reichskanzler. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Der Reichsminister der Finanzen.

[Im RGBl. S.551:] Berchtesgaden, den 11.Juli 1936.

Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels. Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk

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Achte Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 12.7.1936 [RGBl. I S.552]

Einführung

In den Jahren 1921 bis 1924 war die Einfuhr ausländischer Filme mengenmässig beschränkt. 1921 wurden 180000 Meter, 1922/23 je 250000 Meter und 1924 260000 Meter den Filmprüfstellen zrr Prüfung vorgelegt. Während im Jahre 1921 den Verleihern das Recht der Einfuhr zustand, wurde dieses Recht in den Jahren 1922 bis 1924 Verleihern, Fabrikanten und Importeuren gewährt und dabei die Einfuhrquote nach einem gewissen Schlüssel festgelegt (Kompensationssystem). Dieses System ist durch Verfügung des Reichswirtschaftsministeriums vom 12.1.1925 wegen der bei ihm aufgetretenen Mängel aufgegeben und durch das Kontingentsystem abgelöst worden (1928 wurde die Einfnhr von 170 und 1929 die Einfnhr von 210 Filmen festgesetzt). Diese seit 1928 in Kraft befindliche Regelung erkannte grundsätzlich nur deutsche Spielfilme mit einer Bildlänge von über 1500 Meter und einer Mindestherstellungsdauer von 14 Ateliertagen als kontingentberechtigt an. Zur Anerkennung eines Films als deutschen Film mussten mindestens die Innenaufnahmen in Deutschland hergestellt sein. Ausländische Lustspiele und Grotesken bis zu einer Bildlänge von 500 Meter, Filme, die Tagesereignisse zeigten (Aktualitäten) oder vorwiegend der Reklame dienten (Werbefilme), konnten unbeschränkt eingeführt werden. Für die Einfuhr von lehrhaften und kulturellen Filmen blieb es bei dem Kompensationssystem, wonach solche ausländischen Filme nur eiugeführt werden durften, wenn wenigstens zwei deutsche Filme gleicher Art und Länge von demselben Verleiher verliehen wurden. Ein Unterschied zwischen sprechenden und stummen Filmen wnrde nicht gemacht, weil die Einfuhr ausländischer Tonfilme nach Deutschlaud durch Patentschwierigkeiten zunächst unmöglich war. Soweit ausländische Tonfilme hereinkamen, wurden sie in das Stummfilmkontingent mit eingerechnet.

Die jetzt geltende Kontingentverordnung erweitert die Voraussetzungen, nuter denen ein Film als deutscher anerkannt wird, beträchtlich und hält für ausländische Spielfilme am Kontingentsystem (seit dem Spieljahr 1932/33 - Dritte Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28.6.1932 (RMinBl. S.369)) und an der Höchstzahl der für ein Spieljahr zu erteilenden Bescheinigungen von 175 fest, doch kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Fall einer wesentlichen Veränderung der Lage des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die Zahl von 175 Bescheinigungen noch weitere 20 Bescheinigungen nach bestem Ermessen erteilen, nur etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen noch entstehende Härten auszugleichen (§§17, 18 KV). Dem deutschen Verleiher stehen davon 100 Scheine (§7) zur Verfügung. Von den restlichen 75 Berechtigungsscheinen entfallen 50 (§2 Abs.2) auf solche deutsche Firmen, die das ausserdeutsche Aufführungsrecht von deutschen tönendeu Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkaufen, den Verleiherlös ganz oder teilweise erhalten und diese Filme im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht haben. Dieses Exportkontingent wird nicht vor dem 1.1. jeden Jahres verteilt (§9 KV). Hinsichtlich der restlichen 25 Berechtigungsscheine hat sich der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Entscheidung vorbehalten (Härtekontingent).

Strafbestimmungen, zu deren Erlass der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda durch §3 des Gesetzes vom 11.7.1936 ermächtigt ist, sichern die Durchführung der Kontingentverorduung (§16 KVO).

Die Gültigkeitsdauer der neuen Kontingentverordnung ist nicht mehr wie bisher auf ein Spieljahr bemessen, die Kontingentzahlen der §§17, 18 KVO gelten mithin solange, als sie nicht vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda neu festgesetzt werden.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Auf Grund des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme vom 11. Juli 1936 (RGBl. I S.551) wird verordnet:

Artikel I

Die Geltungsdauer der vierten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28. Juni 1933 (RMinBl. S.351) in der Fassung der Siebenten Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 24. Juni 1935 (a.a.O. S.581) wird bis znm 30. Juni 1937 verlängert mit folgender Massgabe:

1. §2 Abs.2 Ziff.3 erhält folgende Fassung:

"3. die Idee uud das Drehbuch, bei Tonfilmen auch die Musik, von Deutschen stammt und verfasst ist,".

2. §17 erhält folgende Fassung:

"§ 17

Bis auf weiteres wird für jedes Spieljahr die Zahl der zu erteilenden Bescheinigungen auf 175 einhundertfünfundsiebzig festgesetzt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit den. 1. Juli 1936 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher erlassenen Verordnungen über die Vorführung ausländischer Bildstreifen (Filme) ausser Kraft.

Artikel III

Der Wortlaut der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme wird neu bekanntgemacht.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda

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Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 12.7.1936 [RGBl. I S. 553]

Gemäss Artikel III der Achten Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 12. Juli 1936 (RGBl. I S.552) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme in ihrer nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda

Die Verordnung (1) hat nunmehr folgende Fassung:
(1) Auf Grund von Artikel III der Kontingentverordnung vom 12.7.1936 hat der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda durch Verordnung vom 12.7.1936 die Neufassung der Kontingentverordnung bekanntgemacht.

Auf Grund des §2 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme vom 11. Juli 1936 (RGBl. I S.551) wird folgendes verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ausländische Filme, die zur öffentlichen Vorführung im Inland bestimmt sind, sind bei der Kontingentstelle (1) anzumelden. Der öffentlichen Vorführung von Filmen werden Vorführungen in Schulen, Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt (2).

Ausländische Filme, die ausschliesslich zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalten vorgeführt werden sollen, bedürfen keiner Anmeldung (3).

(1) Auf Grund der Verordnung über die Aussenhandelskontrolle vom 20.12.1919 nebst Ausführungsbestimmungen vom 8.4.1920 und der Verordnung vom 22.3. 1920 wurde eine Aussenhandelsstelle Filme eingerichtet, die dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligungen unterstellt war. Sie beschloss die Menge der zuzulassenden Filme und ihre Verteilung. Der Beschluss bedurfte der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers. Im Jahre 1925 wurde die Aussenhandelsstelle Filme aufgelöst und blieb unter der Bezeichnung "Aussenhandelsausschuss Filme" als Selbstverwaltungskörper der Filmindustrie bestehen. Diese Stelle wurde 1930 in die "Anmeldestelle für ausländische Filme" umgewandelt, die keinerlei behördlichen Charakter hatte und von der Industrie als Selbstverwaltungskörper getragen wurde. Sie erhielt ihre Anerkennung als behördliche Stelle durch §1 der ersten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 21.7.1930 (RMinBl. S.473). Durch die Fünfte Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 2.2.1934 (RMinBl. S.67) wurde die Anmeldestelle aufgelöst und mit ihren Aufgaben die Kontingentstelle in Berlin W9 betraut.
(2) Vgl. §4 Abs. 1 Satz 2 LG.
(3) Vgl. §4 Abs. 1 Satz 3 LG.

§ 2 (1)

Ausländische Bildstreifen sind solche, die nicht auf Grund der nachfolgenden Bestimmnngen als deutsche anerkannt worden sind.

Ein Film ist als deutscher Film anzuerkennen, wenn
1) er von Deutschen oder einer Gesellschaft hergestellt ist, die nach deutschem Recht mit dem Sitz in Deutschland errichtet ist,
2) die Atelieraufnahmen und - soweit die Art des verfilmten Gegenstandes es zulässt - auch die Aussenaufnahmen in Deutschland hergestelllt sind,
3) die Idee und das Drehbuch, bei Tonfilmen auch die Musik, von Deutschen stammt und verfasst ist (2),
4) die Produktionsleiter und Regisseure sowie alle Mitwirkenden Deutsche sind.

Bei der Komparserie ist die Beschäftigung von Nichtberufszugehörigen nur in Ansnahmefällen zuläffig.

Deutscher im Sinne dieser Verordnung ist, wer deutscher Abstammung ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Deutschstämmige Ausländer (3) können den Deutschen gleichgestellt werden, wenn sie seit dem 1. Januar 1923 ununterbrochen in Deutschland ansässig sind; sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, können sie innerhalb eines Viertels jeder Beschäftigungsgruppe verwendet werden.

Aus kulturellen oder künstlerischen Erwägungen (4) kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einzelfall auf Antrag des Herstellers des Films (5) die Beschäftigung von Ausländern gestatten.

(1) Die Fassung des §2 entspricht derjenigen der Vierten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28.6.1933 und beruht auf der Auffassung, dass der deutsche Lichtspieltheaterbesucher einen unbedingten Anspruch darauf hat, die ihn berührenden Lebensfragen von Künstlern dargestellt zu sehen, die zu seinem eigenen Kulturkreis gehören und sein Bedürfnis nach Unterhaltung und Bildung durch ihm geistig und kulturell nahestehende Menschen befriedigt zu wissen. Abweichend davon Ziff.3. Es war deshalb erforderlich, den Begriff des Deutschen im Sinne dieser Bestimmung nicht nur auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, sondern auch auf die Stammeszugehörigkeit. Juden sind nicht artverwandt und bedürfen im Einzelfall der Befreiung nach Abs.5.
(2) Die Neufassung der Ziff.3 beruht auf Ziff.1 der Achten Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 12.7.1936. Mit ihr wird der Verfilmung von Werken nichtarischer Autoren, die heute unerwünscht ist, entgegengewirkt.
(3) Ausländern ist die Mitarbeit am deutschen Film grundsätzlich verschlossen. Deutschstämmige Ausländer werden Deutschen gleichgestellt, wenn sie durch längeren Aufenthalt in Deutschland ihre Verbundenheit dargetan haben. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so können Auslandsdeutsche innerhalb eines Viertels jeder Beschäftigungsgrnppe verwendet werden.
(4) Die Freiheit des künstlerischen Schaffens im deutschen Film ist damit gewährleistet.
(5) Die Befreiung ist vom Antrag des Herstellers, nicht also vom Antrag des zu Befreienden abhängig. Die Befreiung gilt nur für den Einzelfall. Eine Anerkennung der Kontingentfreiheit eines bestimmten Filmschaffenden überhaupt, wie sie heute in Unkenntnis der Gesetzeslage beantragt wird, ist unzulässig.

§ 3

Im Sinne dieser Verordnung (1) sind Spielfilme diejenigen Filme, die eine durchlaufende Spielhandlung enthalten, um derentwillen der Film hergestellt ist.

Lehr- und Kulturfilme sind solche, die volksbildend oder belehrend sind, jedoch weder die Eigenschaft eines Spielfilms haben noch Tagesereignisse zum Zwecke der Berichterstattung darstellen.

Wochenschauen und Gegenwartsbilder (Aktualitäten) sind Filme, die zum Zwecke der Berichterstattung Tagesereignisse darstellen.

Werbefilme sind Filme, die vorwiegend der Reklame dienen.

Beiprogrammfilme sind Filme bis zu 600 Meter Länge, die regelmässig nur in Verbindung mit einem langen Spielfilm oder einem langen Lehr- und Kulturfilm vorgeführt werden.

Tonfilme sind diejenigen Filme, bei denen ganz oder teilweise die mit den Bildvorgängen verbundenen Geräusche, Sprache, Gesänge oder die dazugehörige Begleitmusik gleichzeitig (synchron) mit dem Bilde durch mechanische Vorrichtungen zu Gehör gebracht werden. Die Wiedergabe der Geräusche, Sprache, Gesänge oder Musik mittels Platten, die nicht ausschliesslich zur Verwendung bei der Vorführung des Films angefertigt werden, begründet nicht die Tonfilmeigenschaft.

(1) Das heisst, die Definitionen des §3 hinsichtlich der verschiedenen Filmgattungen gelten nur im Rahmen der Kontingentverordnung, nicht also z.B. für das Anwendungsgebiet des Lichtspielgesetzes.

§ 4

Vor Abschluss von Verträgen, durch die Rechte auf Vorführung ausländischer Filme an andere, die die Filme selbst vorführen oder im eigenen Namen vorführen lassen, übertragen werden (Filmverleih), muss der Film einmal öffentlich in Deutschland vorgeführt worden sein (1).

Verträge, die unter Verletzung oder zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Abs.1 abgeschlossen werden, sind nichtig (2). Rechtswirksam ist jedoch (3) die Entgegennahme von bindenden Vertragsangeboten vor der ersten öffentlichen Vorführung des Films, falls ein Rücktrittsrecht von dem Angebot nach der ordnungsmässig anzukündigenden ersten öffentlichen Vorführung innerhalb einer von der Reichsfilmkammer genehmigten Frist in dem Angebot vereinbart ist.

(1) Sogenannte "Trade-show".
(2) Hiernach wird festgestellt, dass die Nichtbefolgung der Vorschrift des Abs.1 auch bürgerlich-rechlliche Folgen hat.
(3) Die Änderung beruht auf der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.2.1934 erfolgten Nichtigkeitserklärung der Drei-Tage-Klausel in den von der Reichsfilmkammer festgelegten Bezugsbedingungen. Das Verleihgeschäft über ausländische Filme ist damit auf eine gesicherte Grundlage gestellt worden.

§ 5

Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§9 und 13 ist anmeldeberechtigt, wer über die Rechte auf Vorführung des anzumeldenden Films im Sinne des §4 verfügt (Filmverleiher). Erleidet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Anmeldeberechtigter eine Beschränkung seiner Verfügungsfähigkeit (1), so erlischt von dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Beschränkung ab das Recht, weitere Filme anzumelden.

Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zu machen und auf Ersuchen die notwendigen Unterlagen beizubringen, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzungen der §2, §5 Abs.1, §7 Abs.1 und 2, §8, §9 Abs.2, §§ 11, 12, 13, 14 und 15 ergibt (2)

(1) Z.B. Konkurs, Geschäftsaufsicht.
(2) Unwahre Angaben ziehen die Straffolgen des §16 der Kontingentverordnung nach sich.

§ 6

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erteilt dem Anmeldeberechtigten gemäss den Bestimmungen der §§7 bis 15 eine Bescheinigung des Inhalts, das gegen die Vorführung des Films nach seiner Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken nicht bestehen (1).

Die Bescheinigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur Verwertung des angemeldeten Films im eigenen Betriebe (2) mit Ausnahme der nach §9 erteilten Bescheinigung, die den Anmeldeberechtigten befugt, die Rechte aus der Bescheinigung einmal zu übertragen (3).

Ein stummer Film, für den eine Bescheinigung nach Abs.1 erteilt ist, bedarf erneuter Anmeldung, wenn er nachträglich die Tonfilmeigenschaft gemäss §3 Abs.6 erhält (4).

(1) Vgl. B 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Lichtspielgesetz vom 8.3.34.
(2) Womit die Übertragbarkeit der Bescheinigungen und damit des Kontingents überhaupt ausgeschlossen ist.
(3) Das Exportkontingent ist mithin einmal begebbar.
(4) Durch Nachsynchronisation.

II Spielfilme

Für jedes Spieljahr wird festgesetzt (1), wieviel Bescheinigungen für tönende Spielfilme (§3 Abs.1 und 6) zu erteilen sind (Gesamtzahl). In Höhe von vier Siebenteln (2) dieser Gesamtzahl werden den Anmeldeberechtigten Bescheinigungen in dem Umfange erteilt, in dem sie während des letzten Spieljahres erstmalig zur öffentlichen Vorführung zugelassene, deutsche lange, tönende Spielfilme im Verhältnis zu deren Gesamtzahl erstmalig verliehen haben. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung entsteht jedoch nur insoweit, als der Anmeldeberechtigte nachweist, für welchen ausländischen Film die Bescheinigung Verwendung finden soll. Einem langen Spielfilm werden fünf kurze Spielfime bis zu einer Bildlänge von je 300 m oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Länge von je 500 m Negativ gleichgeachtet. Die deutschen Filme, die von den zuständigen Stellen gemäss §9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) anerkannt worden sind, werden hierbei doppelt berechnet. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für stumme Filme.

Sollen Filme nicht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirksverleihern Zwischenbescheide entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vorlage von fünf Zwischenbescheiden wird eine Bescheinigung nach §6 Abs.1 mit der Massgabe erteilt, dass diese nur zur Verwertung des angemeldeten Films im eigenen Bezirksverleih der anmeldeberechtigten Bezirksverleiher berechtigt.

(1) Bis auf weiteres 175 (§17). Von diesen 175 Bescheinigungen entfallen auf das Verleiherkontingent 100 (§7), auf das Exportkontingent 50 (§9), auf das Härtekontingent 25 (§10).
(2) Von 175 = 4x25 = 100.

§ 8

Für Beiprogrammfilme (§3 Abs.5) gilt ohne Rücksicht auf ihren Inhalt §11 entsprechend (1). Soweit es sich nicht um ausländische Lehr- und Kulturfilme handelt, genügt im Falle des §11 Abs.2 Satz 2 eine Bildlänge von mindestens 250 m.

(1) Wer ausländische Beiprogrammfilme in Deutschland verleihen will, ist gehalten, gleichzeitig deutsche Kulturfilme zu verleihen. Auf diese Weise werden die Verleiher gezwungen, ein ausreichendes Beiprogramm an die Filmtheater zu liefern.

§ 9 (1)

Über weitere zwei Siebentel (2) der im §7 Abs.1 festgesetzten Gesamtzahl wird wie folgt verfügt:
Haben Deutsche oder Gesellschaften, die nach deutschem Rechte mit dem Sitz in Deutschland gegründet sind, das ausserdeutsche Aufführungsrecht von deutschen tönenden Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkauft, den Verkaufserlös ganz oder teilweise erhalten und sind diese Filme im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ausländische tönende Spielfilme über den Rahmen des §7 hinaus anzumelden (3). Über diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nach §6 Abs.1 in dem Umfang erteilt, in dem der Anmeldende während des letzten Spieljahres mit seinem Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamtauslandserlös beteiligt ist. Diese Bescheinigungen sind nicht vor dem 1. Januar jedes Jahres zu erteilen. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Filme.

(1) §9 regelt das Exportkontingent.
(2) = 2x25 = 50
(3) Das Exportkontingent ist einmal begebbar (§6 Abs.2).

§ 10 (1)

Über ein Siebentel (2) der nach §7 Abs.1 festgesetzten Gesamtzahl verfügt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda nach billigem Ermessen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung tönender Spielfilme entstehende Härten (3) auszugleichen. Er verfügt ferner über diejenigen Bescheinigungen, über deren Verwendung der nach §7 zu führende Nachweis nicht erbracht ist. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Filme.

(1) §10 regelt das Härtekontingent - vgl. auch §18.
(2) = 25
(3) Die Härten dürfen nach Sinn und Zweck der Kontingentverordnang, die in erster Linie ein Kulturgesetz ist und der Erhaltung des deutschen Films in kultureller und künstlerischer Einsicht dient, nicht wirtschaftlicher Natur sein.

III Lehr- und Kulturfilme

§ 11

Bescheinigungen über die Anmeldung von Lehr- und Kulturfilmen werden erteitt, wenn der Anmeldeberechtigte nachweist, dass er zur öffentlichen Vorführung zugelassene, noch nicht verliehene, neu hergestellte deutsche Lehr- und Kulturfilme (§3 Abs.2) von ungefähr doppelter Bildlänge im eigenen Betriebe gleichzeitig verleiht. Werden die Filme nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffentlichen Lichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in der Titeleinleitung des Films anzugeben, für diese Fälle genügt es, wenn das im ersten Satz bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten bewahrt bteibt.

Für ausländische tönende Lehr- und Kulturfilme können Bescheinigungen unter den Voraussetzungen des Abs.1 nur auf Grund des gleichzeitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr- und Kulturfilme erteilt werden (1). Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutsche tönende Lehr- und Kulturfilme im Sinne des §9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S.262) von den zuständigen Stellen (2) anerkannt worden sind. Auf Antrag können diese entsprechend den Bestimmungen der §§7 und 9 als Spielfilme behandelt werden.

(1) Während die Kontingentverordnung, wie eingangs festgestellt, auf dem Grundsatz der Kontingentierung beruht, ist für Lehr- und Kulturfilme aus praktischen Gründen das Kompensationssystem beibehalten worden.
(2) Filmprüfstell (§8 LG).

IV Wochenschau- und Werbefilme

§ 12

Bescheinigungen über die Anmeldung von Wochenschauen und Gegenwartsbildern (§3 Abs.3) können ohne jede Beschränkung erteitt werden. Das gleiche gilt für Werbefilme (§3 Abs.4), soweit sie nur vor bestimmmten Personenkreisen ausserhalb der normalen Spielfolge der öffentlichen Lichtspielhäuser vorgeführt werden sollen.

V Sonderfälle, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 13

Ausländishe Filme von besonderem künstlerischen oder kulturellen Wert oder solche, die wegen ihrer technischen Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geeignet sind, können auch von Personen, die nicht Verleiher sind, für besondere Veranstaltungen (1), die ausserhalb des Rahmens gewerbsmässiger Betätigung liegen, angemeldet werden. Die nach §6 Abs.1 erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung der §§7 bis 11 ausser Ansatz.

(1) Es soll damit vermieden werden, dass die erteilten Sonderbewilligungen dazu ausgenutzt werden, die betreffenden Filme zu gewerblichen Zwecken vorzuführen.

§ 14 (1)

Ausländische Filme, die unter Aufrechterhaltung des Bildmaterials nachträglich mit deutscher Sprache unterlegt werden, können nur dann angemeldet werden, wenn die hierzu erforderlichen Herstellungsarbeiten den Voraussetzungen des §2 Abs.2 entsprechen. §2 Abs.4 und 5 finden entsprechende Anwendung. Die Anmeldeberechtigten dürfen die ihnen nach §7 zustehenden Bescheinigungen einschliesslich derjenigen, die ihnen nach §9 Abs.2 zugeteilt werden oder die sie nach §6 Abs.2 erwerben, nur bis zur Hälfte für die Anmeldung der im Satz 1 zugelassenen Filme verwenden.

(1) §14 enthält das Dubb-Verbot, d.h. die gesetzliche Beschränkung eines technischen Verfahrens, durch das ausländische tönende Filme ohne Änderung des Bildmaterials nachträglich mit deutscher Sprache versehen werden. Wenn schon ausländische Filme mit deutscher Sprache unterlegt werden, so soll dies in Deutschland mit deutschen Filmschaffenden erfolgen. Nur so kann einer Überflutung Deutschlands mit minderwertigen ausländischen Filmen vorgebeugt werden.

§ 15

Die Erteilung von Bescheinigungen kann für Filme verweigert (1) werden, deren Hersteller trotz Verwarnung (2) durch die zuständigen deutschen Stellen Filme in der Welt weiter vertreiben, die eine dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben oder die in einem Staate hergestellt sind, in dem die Verwertung deutscher Filme unter erschwerende Bedingungen gestellt ist. Dasselbe gilt für Filme, in denen Filmschaffende auftreten, die bereits an der Herstellung von Filmen mitgewirkt habeu, die eine dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben (3).

(1) Mit dieser Bestimmung sollen diejenigen ausländischen Filmhersteller dem deutschen Filmmarkt ferngehalten werden, die trotz Verwarnung nicht darauf verzichten, antideutsche Hetzfilme in der Welt weiter zu vertreiben.
(2) Sie geschieht zumeist auf diplomatischem Wege, d.h. über die Deutschen Missionen in dem betreffenden Ausland.
(3) Zusatz der Sechsten Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 27.6.34.

§ 16

Wer die nach §5 Abs.2 geforderten Angaben unrichtig macht oder wer falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt oder wer einen Film ohne die vorgeschriebene Bescheinigung oder entgegen den Bestimmungen der §4, §5 Abs.2, §6 Abs.2 und 3, §7 Abs.2 letzter Satz, §11 Abs.1 Satz 2, §§12, 13, 14 Satz 3 und §15 in den Verkehr bringt, vorführt oder vorführen lässt, wird gemäss §3 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme bestraft (1). Ansserdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen ausgesetzt oder verweigert werden.

(1) Die Ermächtigung für den Erlass dieser Strafbestimmungen beruht auf §3 der Kontingentverordnung vom 12.7.1936.

§ 17

Bis auf weiteres wird für jedes Spieljahr die Zahl der zu erteilenden Bescheinnigungen auf 175 (einhundertfünfundsiebzig) festgesetzt.

(1) Die bisherige Praxis, die Zahl der Kontingente in jedem Jahr neu festzusetzen, ist aufgegeben worden, weil sich erwiesen hat, dass diese Zahl bereits seit mehreren Jahren, Spieljahr 1932/33, konstant geblieben ist. An der Gesamtzahl von 175 zu erteilenden Bescheinigungen wird mithin bis auf weiteres festgehalten, wobei allerdings die Unterscheidung zwischen tönenden und stummen Spielfilmen aus praktischen Gründen ausgegeben worden ist (Ausnahme §18).

§ 18

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda kann im Falle einer wesentlichen Veränderung der Lage des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die im §17 festgelegte Zahl von 175 (einhundertfünfundsiebzig) hinaus weitere 20 (zwanzig) Bescheinigungen nach billigem Ermessen erteilen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen entstehende Härten auszugleichen.

Bei Filmen, die aus Staaten eingeführt werden sollen, mit denen oder mit deren Industrien über die Filmeinfuhr gegenseitige Abmachungen bestehen, kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ohne Anrechnung auf die im §17 festgesetzte Zahl aus politischen oder kulturellen Gründen weitere Bescheinigungen erteilen (1); in diesem Falle kann Befreiung von der Vorschrift des §11 Abs.2 gewährt werden (2).

(1) Diese Regelung dient der Pflege und Erhaltung der aussenpolitischen Belange des deutschen Filmwesens und der Förderung des Filmaustausches unter den Nationen. Sie wird insbesondere gegenüber Staaten angewendet, die Deutschland durch besondere Freundschaftsbande verknüpft sind oder bei denen durch Verträge ihrer Industrien im internationalen Austauschverkehr Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) D.h. die Befreiung von der Kompensationspflicht (siehe oben).

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme. Vom 26. Juni 1937 (RGBl. I S.665) [Pfundtner-Neubert]

Einführung

Die Geltungsdauer der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 12.7.1936 (RGBl. I S.552, abgedruckt oben S.32) war bis znm 30.6.1937 befristet. Die Verordnung hat sich bewährt; sachliche Änderungen haben sich nicht als notwendig erwiesen. Nur in redaktioneller Hinsicht war eine Anpassung der aus dem Jahre 1933 stammenden Fassung des §2 Abs.4 Satz 1: "Deutscher im Sinne dieser Verordnung ist, wer deutscher Abstammung ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt _...", an den Sprachgebrauch und die Begriffsbestimmungen der gegenwärtigen Gesetzgebung erforderlich.

Die neue Verordnung berücksichtigt diese Änderung und verlängert ihre Geltungs- dauer bis auf weiteres. Da die derzeitige Lage der deutschen Filmproduktion eine Ver- änderung ihres Schutzbedürfnisses gegenüber ausländischen Filmen nicht erwarten lässt, bestand keine Veranlassung, die Verordnung erneut zu befristen, nachdem bereits das Gesetz über die Vorführung ausländischer Filme vom 12.7.1936 (RGBl. 1 S.551) auf eine Befristung verzichtet hatte.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Auf Grund des §2 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme vom 11. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S.551) wird verordnet:

Artikel I

Die Geltungsdauer der Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S.553) wird bis auf weiteres verlängert mit folgender Massgabe:

§2 Abs.4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"4) Deutscher im Sinne dieser Verordnung ist, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."

Artitel 2

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1937.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. In Vertretung Walther Funk


Verordnung über die Einführung des Lichtspielgesetzes und des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme im Lande Österreich. Vom 11. Juni 1938 [RGBl. 14.6.1938]

Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S.237) wird verordnet:

§ 1

Im Lande Österreich gelten:

1. das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.95) in der jetzt geltenden Fassung sowie die Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 8. März 1934 (Reichsministerialbl. Sp.116), vom 8. März 1934 (Reichsministerialbl. Sp.118), vom 27. März 1934 (Reichsministerialbl. Sp.273), vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S.1105, und vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S.906);

2. das Gesetz über die Vorführnng ausländischer Filme vom 11. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S.551) und die Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme vom 12. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S.554) in der jetzt geltenden Fassung.

§ 2

An Stelle des §10 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes (Gebührenordnung) tritt für das Land Österreich folgende Bestimmung:

"Die Gebühren werden auf Ersuchen der Prüf-stelle oder der Oberprüfftelle wie öffentliche Abgaben beigetrieben."

§ 3

Für die auf Grund der bisherigen Bestimmungen im Lande Österreich nach dem 30. Januar 1933 zugelassenen Filme kann der Reichsminister für Volkaufklärung und Propaganda vorübergehende Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung durch die amtliche Prüfstelle genehmigen.

§ 4

Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung im Lande Österreich eingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäss anzuwenden.

Berlin, den 11. Juni 1938

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Dr. Goebbels
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister des Innern. In Vertretung Pfundtner

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