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Vorwort       Filmdaten bis 1920       Filmdaten ab 1920       Filmdaten noch nicht hier       Nicht-Filmdaten

Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR

Entscheidungen aus dem Amtblatt

Amtsblatt der Reichskommission für die besetzten Gebiete
Eine Einführung in das Thema finden Sie im Vorwort

Amtsblatt 1921, Nr.13 vom 2.4., S. 41


Verbot eines Bildstreifens

Die Rheinlandkommission hat mit Schreiben vom 25. März 1921 Nr. 3000/HCITR entschieden,
dass der Kino-Bildstreifen mit dem Titel "Der Stier von Olivera", der augenblicklich in Coblenz
gespielt wird, infolge seines für Frankreich beleidigenden Charakters geeignet ist, die Würde der Be-
satzungsstreitkräfte zu verletzen. Infolgedessen wird der Film auf Grund des Artikels 13 der Ver-
ordnung 3 in der Fassung der Verordnung 13 für das besetzte Gebiet verboten. Der Verkauf und
die Vorführung dieses Films sind also bei den für die Zuwiderhandlung gegen die Verordnungen
der Rheinlandkommission vorgesehenen Strafen verboten.
Zur  Liste ; zum  Filmabc 

Amtsblatt 1921, Nr.26 vom 2.7., S. 81

 
Druckschriften= und Filmverbote.

[!= ... ]

Die Aufführung der Filme "Die Flucht der Fremdenlegionäre" und "Die Schwarze Schmach"
im besetzten Gebiet ist von der Rheinlandkommission verboten worden.
Zur  Liste ; zum  Filmabc  (Flucht)
Zur  Liste ; zum  Filmabc  (Schmach)

Amtsblatt 1921, Nr.32 vom 13.8, S.104


Verbot des Films "Jean Baptiste Lingg".

    Die Interalliierte Rheinlandkommission hat entschieden, dass der Kinofilm mit dem Titel "Jean
Baptiste Lingg" geeignet ist die Würde der Besatzungstruppen auf Grund seines für sie beleidigenden
Charakters zu verletzen, und dass daher dieser Film auf Grund des Artikels 13 der Verordnung 3 in
der Fassung der Verordnung 13 für das besetzte Gebiet verboten ist.

    Der Verkauf und die Aufführung dieses Films oder seine Verwendung in einer angepassten
Form unterliegen daher den für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen der Rheinlandkommission
vorgesehenen Strafen.
Zur  Liste ; zum  Filmabc 

Amtsblatt 1922, Nr. 50 vom 20.12., S. 173

 
                              Verbot von 2 Bildstreifen.

    Die Rheinlandkommission hat dem Reichskommissar mit Schreiben vom 9.12.1922 - Nr. 8138
HCITR - folgendes mitgeteilt:
    In der Erwägung, dass die kinematographischen Films mit den Titeln
        ,Der Deutsche Film über die Skagerak-Schlacht' und
        ,Fremdenlegionär Kirsch'
geeignet sind die Sicherheit der Besatzungstruppen zu beeinträchtigen und daher gemäss Artikel 13 der
Verordnung 3 - in der Fassung der Verordnung 97 - im besetzten Gebiet verboten sind, hat die Inter-
alliierte Rheinlandkommission beschlossen, dass die vorerwähnten Films zu beschlagnahmen sind, vor=
behaltlich der im Art. 14 derselben Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Verfolgung.
 Liste ;  Filmabc ;  Rundschreiben 6;  Mitteilungen 1. Eintrag (Skagerak)
 Liste ;  Filmabc ;  Mitteilungen  (Kirsch)

Amtsblatt 1923, Nr. 3 vom 17.1., S. 14


                              Verbot eines Bildstreifens.

    Die Interalliierte Rheinlandkommission hat mit Schreiben vom 5. Januar 1923 -
Nr. (308/HCITR - auf Grund des Artikels 13 der Verordnung 3 - in der Fassung der Ver=
ordnung 97 - den von der Firma Deulig verbreiteten Bildstreifen, der sich mit der Lieferung der
Reparationskohle befasst, im besetzten Gebiet verboten.

    Der Verkauf, die Lieferung und die Überarbeitung dieses Bildstreifens unterliegen den Strafen,
die für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen der Rheinlandkommission vorgesehen sind.
Zur  Liste ; zum  Filmabc 

Amtsblatt 1923, Nr. 9 vom 25.2., S. 33


                              Verbot eines Lichtbildstreifens

    Die Interalliierte Rheinlandkommission hat dem Reichskommissar für die besetzten rheinischen
Gebiete mit Schreiben vom 16. Februar 1923 - No. 8932/HCITR - mitgeteilt, dass sie besschlossen habe,
den Lichtbildstreifen "Der Rhein" der Universum=Film=Gesellschaft in Berlin in Szene gesetzt von
Lamper [!= Lampe], auf Grund des Artikels 13 der Verordnung 3 - in der Fassnng der Verordnung 97 - zu
verbieten, da er geeignet sei, die Würde der Besatzungstruppen wegen seines für Frankreich beleidigenden
Inhalts zu beeinträchtigen. Der Verkauf, die Vorführung und die Anpassung des Films unterliegen
für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen der Rheinlandkommission vorgesehenen Strafen.
Zur  Liste ; zum  Filmabc ;
 Rundschreiben 106 
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